Navigieren im Kanton Glarus

my.gl.ch – Serviceportal des Kantons Glarus

Darlehen

Studiendarlehen sind Geldleistungen zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen auf der Tertiärstufe, die zurückbezahlt werden müssen. Die Grundlage bilden das Stipendiengesetz über Ausbildungs- und Schulgeldbeträge sowie die Verordnung über die Ausbildungs- und Schulgeldbeträge.

Darlehen werden in der Regel für eine stipendienrechtlich anerkannte Aus- und Weiterbildung oder eine zweite Ausbildung gewährt. Für eine Erstausbildung können Studiendarlehen gewährt werden, wenn

  • aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Eltern die Stipendien nicht ausreichen oder keine bewilligt werden konnten.
  • wegen besonderer Umstände hohe Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten anfallen.
  • wegen Überschreitung der ordentlichen Ausbildungsdauer keine Stipendien mehr bewilligt werden.

Gesuche für Studiendarlehen können nach Ausbildungsbeginn und während der gesamten Ausbildungsdauer eingereicht werden. Darlehen können bei mehreren Ausbildungsjahren auch jedes Jahr wieder neu beantragt werden, was eine Erhöhung des bereits bezogenen Darlehens und damit der Gesamtschuld zur Folge hat.

Die Studiendarlehen sind zinsfrei bis zur Beendigung der Aus- oder Weiterbildung und sechs Jahre darüber hinaus. Danach wird gemäss Stipendienverordnung Art. 33 Abs. 3 ein Zins fällig, der sich nach dem Satz für Guthaben gemäss dem Steuergesetz orientiert, von derzeit 1 Prozent (Steuergesetz à Verordnung über Zinsen Art. 1 Abs. 2 ).  

In den ersten fünf Jahren gibt es eine minimale aber vorgegebene jährliche Rückzahlungsrate gemäss Stipendienverordnung Art. 33 Abs. 2 und das Darlehen muss innert weiteren sieben Jahren zurückbezahlt werden.

Wenn die Ausbildung abgebrochen wird oder das Darlehen aufgrund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben vergeben wurde, muss das Darlehen innert einem Jahr zurückbezahlt werden.

Die Gesuchseinreichung ist identisch mit der für Stipendien. Hier finden Sie alle nötigen Informationen: Stipendiengesuch einreichen

  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang