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Ausweis N - Asylsuchend

Für Asylsuchende besteht während ihres Aufenthalts in einem Bundesasylzentrum ein Arbeitsverbot.

Im Kanton Glarus kann eine Erwerbstätigkeit frühestens sechs Monate nach der Einreise in die Schweiz bewilligt werden.

Eine Arbeitsstelle darf nur angetreten werden, wenn vorgängig eine Bewilligung erteilt wurde.

Das Gesuch muss durch den Arbeitgeber eingereicht werden.

Zugelassene Branchen

Im Kanton Glarus werden Bewilligungen für Personen mit Ausweis N nur für bestimmte Berufsbereiche erteilt.

  • Spitäler, Heime, Anstalten (nur Pflege, Reinigungsdienst und Küche)
  • Gastgewerbe, Kantinen
  • Landwirtschaft
  • Forstwirtschaft, Sägereien
  • Abfallentsorgung
  • Wäschereien, Chemische Reinigung

Die Aufzählung ist abschliessend.  Eine Zulassung ausserhalb dieser Bereiche ist für Personen

mit Ausweis N nicht möglich. Personalverleih und Arbeit auf Abruf ist für Asylsuchende (N)

nicht gestattet. Es erhalten nur Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus eine

Arbeitsbewilligung.

Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht nicht!

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit kann Personen mit Ausweis N nicht bewilligt werden.

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