EU/EFTA-Staatsangehörige
EU/EFTA-Staatsangehörige profitieren grundsätzlich von der Personenfreizügigkeit.
Entscheidend ist, ob eine Stelle bei einem Unternehmen in der Schweiz angetreten wird, eine Dienstleistung aus dem Ausland erbracht wird oder die Person als Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig ist.
Informationen des Bundes zur Personenfreizügigkeit EU/EFTA
Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber bis 3 Monate
EU/EFTA-Staatsangehörige, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz eine auf höchstens drei Monate befristete Stelle antreten, benötigen keine Aufenthaltsbewilligung.
Der Schweizer Arbeitgeber muss die Erwerbstätigkeit jedoch über das elektronische Meldeverfahren melden.
Informationen zum Meldeverfahren EU/EFTA
Die Meldung muss spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme erfolgen.
Elektronisches Meldeverfahren auf EasyGov
Eine Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle ist während dieser kurzfristigen Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.
Stellenantritt länger als 3 Monate
Dauert das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate, ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich.
Die betreffende Person muss sich innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise und vor Stellenantritt bei der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde anmelden.
Zuständige Einwohnerkontrollen
Je nach Dauer des Arbeitsvertrags wird in der Regel folgende Bewilligung erteilt:
Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA
Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr.
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA
Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr oder unbefristeter Arbeitsvertrag.
Die Arbeitsstelle darf erst nach erfolgter Anmeldung angetreten werden.
Aufenthalt und Bewilligungen – Migration Kanton Glarus
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind EU/EFTA-Staatsangehörige, die:
- in einem EU/EFTA-Staat wohnen,
- in der Schweiz arbeiten und
- mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
Für EU/EFTA-Staatsangehörige bestehen keine Grenzzonen. Sie können grundsätzlich im gesamten EU/EFTA-Raum wohnen und in der ganzen Schweiz arbeiten.
Die Grenzgängerbewilligung wird durch die zuständige Behörde am Arbeitsort erteilt.
Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA
Gesuch Ausländerbewilligung – Kanton Glarus Migration
Bei einer Beschäftigungsdauer von höchstens drei Monaten kommt grundsätzlich das Meldeverfahren zur Anwendung.
Elektronisches Meldeverfahren auf EasyGov
Selbstständige Erwerbstätigkeit
EU/EFTA-Staatsangehörige können grundsätzlich auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen.
Je nachdem, ob die Person Wohnsitz in der Schweiz nimmt oder lediglich vorübergehend eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, gelten unterschiedliche Melde- und Bewilligungspflichten.