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EU/EFTA-Staatsangehörige

EU/EFTA-Staatsangehörige profitieren grundsätzlich von der Personenfreizügigkeit.

Entscheidend ist, ob eine Stelle bei einem Unternehmen in der Schweiz angetreten wird, eine Dienstleistung aus dem Ausland erbracht wird oder die Person als Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig ist.

Informationen des Bundes zur Personenfreizügigkeit EU/EFTA

 

Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber bis 3 Monate

EU/EFTA-Staatsangehörige, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz eine auf höchstens drei Monate befristete Stelle antreten, benötigen keine Aufenthaltsbewilligung.

Der Schweizer Arbeitgeber muss die Erwerbstätigkeit jedoch über das elektronische Meldeverfahren melden.

Informationen zum Meldeverfahren EU/EFTA

Die Meldung muss spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme erfolgen.

Elektronisches Meldeverfahren auf EasyGov
 

Eine Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle ist während dieser kurzfristigen Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.

 

 Stellenantritt länger als 3 Monate

Dauert das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate, ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich.

Die betreffende Person muss sich innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise und vor Stellenantritt bei der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde anmelden.

Zuständige Einwohnerkontrollen

Einwohneramt Glarus Nord

Einwohnerdienste Glarus

Einwohneramt Glarus Süd

Je nach Dauer des Arbeitsvertrags wird in der Regel folgende Bewilligung erteilt:

Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA

Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr.

Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA

Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr oder unbefristeter Arbeitsvertrag.

Die Arbeitsstelle darf erst nach erfolgter Anmeldung angetreten werden.

Aufenthalt und Bewilligungen – Migration Kanton Glarus

 

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind EU/EFTA-Staatsangehörige, die:

  • in einem EU/EFTA-Staat wohnen,
  • in der Schweiz arbeiten und
  • mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Für EU/EFTA-Staatsangehörige bestehen keine Grenzzonen. Sie können grundsätzlich im gesamten EU/EFTA-Raum wohnen und in der ganzen Schweiz arbeiten.

Die Grenzgängerbewilligung wird durch die zuständige Behörde am Arbeitsort erteilt.

Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA

Gesuch Ausländerbewilligung – Kanton Glarus Migration

Bei einer Beschäftigungsdauer von höchstens drei Monaten kommt grundsätzlich das Meldeverfahren zur Anwendung.

Elektronisches Meldeverfahren auf EasyGov

 

 

Selbstständige Erwerbstätigkeit

EU/EFTA-Staatsangehörige können grundsätzlich auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen.

Je nachdem, ob die Person Wohnsitz in der Schweiz nimmt oder lediglich vorübergehend eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, gelten unterschiedliche Melde- und Bewilligungspflichten.

Selbstständige Erwerbstätigkeit EU/EFTA

AHV – Anerkennung der Selbstständigkeit
 

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