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Kindesschutzmassnahmen

Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens ein Kind gefährdet ist und möglicherweise behördliche Hilfe braucht. Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet. Die KESB tätigt die notwendigen Abklärungen und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig sind.

Weisung

Wo nötig kann die KESB den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Errichtung Beistandschaft

Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern für das Kind eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein.

Im Falle von Konflikten um die Regelung des Besuchsrechts kann eine Beistandschaft mit dem Auftrag errichtet werden, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten der Besuchskontakte festzulegen.

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes

Kann der ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, kann die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Eine Beistandsperson wird zusätzlich beauftragt, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Umsetzung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern zu sorgen.

Entziehung der elterlichen Sorge

Kann die weitere Gefährdung des Kindes nicht genügend abgewendet werden, etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind, sich in keiner Weise mehr um das Kind kümmern, fortgesetzt und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln oder die Bemühungen der Beistandsperson sabotieren, prüft die KESB eine Entziehung der elterlichen Sorge und die Ernennungbeiner Vormundin oder eines Vormundes für das Kind.

   

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