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Beistandschaften

Massgeschneiderte Beistandschaften

Die KESB prüft eine behördliche Massnahme, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht mehr selber besorgen kann. Eine Massnahme wird erst dann angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint und auch keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist.

Je nach Ursache und Schutzbedürftigkeit können von der KESB verschiedene Formen von Beistandschaften angeordnet werden. Jede behördliche Massnahme muss für die betroffene Person erforderlich, geeignet und angemessen sein. Daher spricht man im neuen Erwachsenenschutzrecht von Massschneiderung der Beistandschaft und der damit einhergehenden Aufgabenbereiche. Die Aufgabenbereiche können die persönliche Unterstützung, die Einkommens- und Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Die Beistandschaften können je nach Aufgabenbereich miteinander kombiniert werden. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person kann je nach Notwendigkeit für bestimmte Bereiche eingeschränkt werden. Bei der umfassenden Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit vollumfänglich. Vor dem Entscheid prüft die KESB genau, welche Massnahmen für welchen Bereich geeignet, erforderlich und für die betroffene Person angemessen sind. Die behördliche Massnahme wird auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen aufgehoben, sobald für die Weiterführung kein Grund mehr besteht.

Begleitbeistandschaft

Wenn eine Person urteilsfähig und in der Lage ist, mit der Beistandsperson zu kommunizieren, kann mit Zustimmung der betroffenen Person eine begleitende, beratende Unterstützung für gewisse Aufgabenbereiche angeordnet werden. Dabei hat die Beistandsperson in diesem Bereich kein Vertretungsrecht, sie steht ausschliesslich unterstützend zur Seite.

Vertretungsbeistandschaft

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person muss sich die Vertretungshandlungen der Beistandsperson anrechnen lassen. Falls nötig kann die KESB die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken.

Mitwirkungsbeistandschaft

Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn für bestimmte Handlungen der verbeiständeten Person jeweils das Einverständnis der Beistandsperson eingeholt werden muss. Für die Rechtsgültigkeit dieser Handlungen ist dann sowohl die Zustimmung der verbeiständeten Person wie auch jene der Beistandsperson notwendig.

Umfassende Beistandschaft

Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist, sich mit ihren Handlungen immer wieder gefährdet und deshalb in besonderem Ausmass hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Beistandsperson entscheidet und vertritt die betroffene Person in allen diesen Bereichen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt.

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