Navigieren im Kanton Glarus

my.gl.ch – Serviceportal des Kantons Glarus

Stimmrecht von Menschen mit Behinderungen

Die Landsgemeinde 2025 beschloss mit der Vorlage «Förderung der politischen Partizipation» eine grundlegende Änderung: Menschen, die unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und die bisher vom Stimmrecht ausgeschlossen waren, dürfen an kantonalen und kommunalen Abstimmungen teilnehmen. Zum Umgang mit dem Stimmrecht von Menschen mit Behinderungen gibt es ein Merkblatt in verschiedenen Versionen.

Merkblatt zum Umgang mit dem Stimmrecht von Menschen mit Behinderungen in einfacher Sprache

Stand: 27. Mai 2026

Die Landsgemeinde 2025 hat entschieden:
Menschen mit Behinderung sollen besser mitbestimmen können.
Das bedeutet: Sie können einfacher abstimmen und wählen.
Dazu gibt es dieses Merkblatt.
Es erklärt, was man wissen muss.

Das Merkblatt hilft diesen Menschen:

  • Menschen mit Behinderung, die abstimmen möchten
  • Heime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
  • Beistandspersonen
  • Fachstellen für Menschen mit Behinderung
  • Familienangehörige und andere Helfer
  • Menschen in den Gemeinden, die die Stimmregister führen

Wer darf bei Abstimmungen vom Bund mitmachen?

Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen darf mitmachen, wer:

  • Schweizer Bürger oder Schweizerin ist
  • mindestens 18 Jahre alt ist
  • selbst Entscheidungen treffen kann

Wer darf nicht abstimmen?

Manche Menschen dürfen bei eidgenössischen Abstimmungen nicht mitmachen.
Das gilt, wenn jemand wegen einer dauerhaften Krankheit keine eigenen Entscheidungen treffen kann.
Und wenn deshalb eine Beistandsperson alle wichtigen Entscheidungen für diese Person übernimmt.
Die zuständige Behörde meldet das der Gemeinde.
Die Gemeinde streicht diese Person dann aus dem Stimmregister.
Diese Personen erhalten keine Abstimmungs- oder Wahlunterlagen.

Das gilt für:

  • Nationalratswahlen
  • Volksabstimmungen vom Bund
  • Volksinitiativen
  • Referenden vom Bund

Wer darf bei Abstimmungen vom Kanton oder von der Gemeinde mitmachen?

Bei kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen darf mitmachen, wer:

  • Schweizer Bürger oder Schweizerin ist
  • im Kanton oder in der Gemeinde wohnt
  • mindestens 16 Jahre alt ist

Wichtig:
Hier gilt eine andere Regel als beim Bund.
Menschen mit umfassender Beistandschaft dürfen hier mitbestimmen.
Sie werden ins Stimmregister aufgenommen.
Sie erhalten Abstimmungs- und Wahlunterlagen.

Das gilt für:

  • Ständeratswahlen
  • Kantonale Wahlen und Abstimmungen
  • Kommunale Wahlen und Abstimmungen

Diese Menschen dürfen auch:

  • Anträge an die Landsgemeinde stellen
  • Anträge an die Stimmberechtigten der Gemeinde stellen
  • Referenden auf Gemeindeebene unterstützen oder einreichen

Kann man auf das Stimmrecht verzichten?

Nein. Das ist nicht möglich.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, wird automatisch ins Stimmregister aufgenommen.
Wer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird automatisch aus dem Stimmregister gestrichen.
Das entscheidet die Gemeinde von sich aus.
Andere Gründe für eine Aufnahme oder Streichung gibt es nicht.
Niemand kann freiwillig auf sein Stimmrecht verzichten.
Wenn jemand darum bittet, aus dem Stimmregister gestrichen zu werden, muss die Gemeinde diesen Antrag ablehnen.

Wohin werden die Abstimmungsunterlagen geschickt?

Die Abstimmungsunterlagen werden immer an den politischen Wohnsitz geschickt.

Der politische Wohnsitz ist die Gemeinde, wo man:

  • wohnt
  • und angemeldet ist

Das gilt auch für Menschen, die zum Beispiel in einem Heim leben.
Die Unterlagen gehen immer dorthin, wo die Person offiziell angemeldet ist.

Die Abstimmungsunterlagen gehören der stimmberechtigten Person persönlich

Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, ihre Abstimmungsunterlagen persönlich zu erhalten.
Niemand darf die Unterlagen umleiten, zurückhalten oder vernichten.
Das ist verboten.

Für Heime und Institutionen gilt:

Verteilt die Post die Unterlagen direkt in die Briefkästen der Bewohner, ist alles in Ordnung.
Verteilt das Heim die Unterlagen selbst, muss es sicherstellen, dass jede Person die Unterlagen persönlich bekommt.
Das geht so:

  • Einwurf in den persönlichen Briefkasten
  • Oder persönliche Übergabe

Nicht erlaubt: Die Unterlagen an Betreuungspersonen oder Angehörige weitergeben.
Das Heim kann sich die persönliche Übergabe bestätigen lassen, zum Beispiel mit einer Empfangsbestätigung.

Für Beistandspersonen gilt:

Normalerweise kann eine Beistandsperson die Post der verbeiständeten Person umleiten oder öffnen.
Bei Abstimmungsunterlagen gilt das aber nicht.
Diese müssen immer direkt an die stimmberechtigte Person geschickt werden.
Wenn Abstimmungsunterlagen irrtümlich bei der Beistandsperson ankommen, muss sie diese sofort weitergeben.

Achtung:
Wer jemandem die Abstimmungsunterlagen vorenthält oder vernichtet, begeht eine Straftat.

Kann man auf die Zustellung der Abstimmungsunterlagen verzichten?

Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen:
Nein. Die Unterlagen werden immer zugeschickt. Das ist nicht möglich.

Bei kantonalen Wahlen:
Nein. Die Wahlunterlagen werden immer zugeschickt.
Bei kantonalen Abstimmungen gibt es eine Ausnahme:
Man kann darauf verzichten, das Memorial der Landsgemeinde in Papierform zu erhalten.
Dafür muss man der Gemeinde Bescheid geben.
Wichtig: Dieser Verzicht gilt für den ganzen Haushalt.
Deshalb ist das in Heimen und Einrichtungen nicht möglich.
Wenn eine Person im Heim das Memorial nicht möchte, reicht es, wenn das Heim es ihr einfach nicht aushändigt.

Bei kommunalen Wahlen:
Nein. Die Wahlunterlagen werden immer zugeschickt.
Bei kommunalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten eine Zusammenfassung der Unterlagen.
Wer die vollständigen Unterlagen möchte, kann sie auf Wunsch erhalten.

Was tun mit unbenutzten Abstimmungsunterlagen?

Wer nicht abstimmen möchte, darf seine Unterlagen selbst wegwerfen.
Man darf die Unterlagen auch einer anderen Person zum Wegwerfen geben.
Zum Beispiel dem Heim, der Beistandsperson oder einem Familienmitglied.
Dieser Wille muss respektiert werden.
Die Übergabe zum Wegwerfen kann schriftlich bestätigt werden.

Tipp für Heime:
Es empfiehlt sich, die Unterlagen bis nach dem Abstimmungstag aufzubewahren.
So können Bewohner ihre Meinung noch ändern und doch noch abstimmen.
Nach dem Abstimmungstag können die Unterlagen einfach entsorgt werden.

Achtung – das ist strafbar!
Es ist verboten, Stimmzettel von anderen Personen einzusammeln, auszufüllen oder zu verändern. Wer das tut, begeht eine Straftat.
In Heimen und Einrichtungen besteht dabei ein besonderes Risiko. Deshalb gilt:

  • Alle Mitarbeitenden müssen über dieses Risiko informiert sein.
  • Alle müssen aufmerksam sein.

Wenn jemand einen Verdacht hat, sollte er dies sofort der Kantonspolizei melden.

Selbst abstimmen

Das Stimmrecht ist freiwillig
Menschen mit Behinderung dürfen abstimmen.
Sie müssen es aber nicht.
Wer nicht abstimmen möchte oder kann, muss das nicht erklären.
Das ist zu respektieren.

Das Stimmrecht ist persönlich
Nur die stimmberechtigte Person selbst darf abstimmen.
Kein Mensch darf für eine andere Person abstimmen.
Das ist nicht erlaubt.
Eine Ausnahme gibt es:
Eine andere Person darf den Stimmzettel ausfüllen, aber nur dann, wenn die stimmberechtigte Person genau sagt, wie sie abstimmen möchte.
Die Entscheidung muss immer von der stimmberechtigten Person selbst kommen.

Hilfe beim Ausfüllen des Stimmzettels
Manche Menschen können nicht schreiben.
Diese Menschen dürfen eine andere Person bitten, den Stimmzettel für sie auszufüllen.
Die helfende Person muss stimmberechtigt sein.
Sie füllt den Stimmzettel genau so aus, wie die stimmberechtigte Person es sagt.

Wichtige Regeln für die helfende Person:
Die helfende Person darf nur das aufschreiben, was die stimmberechtigte Person möchte.
Sie darf die stimmberechtigte Person nicht beeinflussen.
Die Entscheidung liegt immer bei der stimmberechtigten Person.
Wenn die stimmberechtigte Person nicht weiss, wie sie abstimmen soll, wird der Stimmzettel leer eingelegt.
Wenn sie gar nicht abstimmen möchte, ist das auch in Ordnung.

Was muss notiert werden?
Auf dem Stimmrechtsausweis muss vermerkt werden, dass jemand geholfen hat.
Die helfende Person muss folgendes angeben:

  • Vor und Nachname
  • Geburtsjahr
  • Wohnort
  • Unterschrift

Schweigepflicht:
Die helfende Person muss geheim halten, wie die stimmberechtigte Person abgestimmt hat.
Das Abstimmungsgeheimnis ist gesetzlich geschützt.
Wer es verletzt, macht sich strafbar.

Unerlaubte Beeinflussung

Menschen mit Behinderung brauchen manchmal Hilfe beim Abstimmen.
Dabei besteht die Gefahr, dass jemand sie beeinflusst.
Das ist nicht erlaubt.

Was ist erlaubt?
Eine andere Person darf einer stimmberechtigten Person helfen, sich eine eigene Meinung zu bilden.
Dazu erklärt die helfende Person beide Seiten einer Abstimmungsfrage.
Die Person ist sachlich und neutral.

Was ist nicht erlaubt?
Einen helfende Person darf eine stimmberechtigte Person nicht zu einer bestimmten Entscheidung drängen.
Nicht erlaubt ist:

  • Nur eine Seite erklären
  • Wichtige Informationen weglassen
  • Die Person überreden oder unter Druck setzen

Alle, die Menschen mit Behinderung beim Abstimmen helfen, müssen diese Regeln kennen und einhalten.

Achtung:
Wer für eine andere Person abstimmt, ohne deren Auftrag, begeht eine Straftat.

Hilfe an der Landsgemeinde oder Gemeindeversammlung

Menschen mit Behinderung haben das Recht, an der Landsgemeinde oder an einer Gemeindeversammlung mitzumachen.
Die Staats- oder Gemeindekanzlei muss dafür sorgen, dass das möglich ist.

Was kann man verlangen?
Menschen mit Behinderung können besondere Hilfe verlangen.
Zum Beispiel:

  • Einen Dolmetscher für Gehörlose
  • Eine Rampe für Rollstuhlfahrer
  • Ein Mikrofon
  • Einen rollstuhlgerechten Zugang

Wie kann man das verlangen?
Die Person meldet ihre Bedürfnisse spätestens 14 Tage vor der Versammlung bei der Kanzlei.
Das kann die betroffene Person selbst tun oder eine andere Person für sie.
Die Kanzlei versucht, die Bedürfnisse zu erfüllen.
Was genau möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Haben Sie Fragen?
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Melden Sie sich bei uns, wenn Sie Fragen haben oder wenn Ihnen etwas Ungewöhnliches auffällt:
Mail an staatskanzlei@gl.ch / Telefon an 055 646 60 00

    • Seite drucken
    • zum Seitenanfang