Waffenerwerb
Das Waffengesetz unterscheidet beim Erwerb von Waffen drei Hauptkategorien: Meldepflichtige, bewilligungspflichtige und verbotene Waffen (Ausnahmebewilligung). Welche Kategorie auf Ihre Waffe zutrifft, bestimmt, welche Schritte Sie einhalten müssen. Mit der Broschüre «Waffen in Kürze» können Sie auf einfache Weise herausfinden, ob es sich um eine melde-, eine bewilligungspflichtige oder eine verbotene Waffe handelt.
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Gesuche und Meldungen über übertragene Waffen können auch einfach und bequem online über Suisse e-Police eingereicht werden.
Grundlegende Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe
Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit Sie eine Waffe erwerben können, entnehmen Sie dem nachfolgenden Dokument.
→ Grundlegende Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe
1. Meldepflichtige Waffen (ohne Waffenerwerbsschein)
Folgende Feuerwaffen dürfen ohne Waffenerwerbsschein, jedoch nur mit schriftlichem Vertrag erworben werden (Art. 10 Abs. 1 Waffengesetz, Art. 19 Waffenverordnung). Eine Kopie des Vertrags ist innerhalb von 30 Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.
- Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern
- Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31)
- Sportgewehre für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder Sportkalibermunition (z.B. Standardgewehre mit Verschlussrepetiersystem)
- Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind
- Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind
- Einschüssige Kaninchentöter
- Druckluft- und CO2-Waffen mit einer Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule oder solche, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können
- Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können
Der Vertrag muss 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
Wichtige Pflichten beim Vertragsverkauf
- Identitätsprüfung: Überprüfen Sie vor dem Verkauf Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Käufers anhand eines amtlichen Ausweises (Pass oder Identitätskarte). Überlassen Sie die Feuerwaffe nur Personen mit einer Schweizer Staatsbürgerschaft oder Personen mit einer Schweizer Niederlassungsbewilligung (Ausweis Kat. C)
- Sorgfaltspflicht: Sie dürfen die Waffe nicht überlassen, wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass beim Käufer Hinderungsgründe vorliegen (z. B. Gewaltbereitschaft oder Sucht, Art. 8 Abs. 2 WG). Im Zweifelsfall einen Auszug aus dem Strafregister verlangen.
2. Bewilligungspflichtige Waffen (mit Waffenerwerbsschein)
Wer eine Feuerwaffe (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz), wesentliche Waffenbestandteile (Art. 3 eidg. Waffenverordnung) oder einen Schlagstock (Art. 5 Abs. 2 Bst. d Waffengesetz) erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.
Die Waffenerwerbsscheinpflicht gilt sowohl für den Erwerb im Handel als auch für den Erwerb unter Privaten. Eine Kopie des Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Erwerb der zuständigen kantonalen Behörde zurückzusenden.
Pro Waffenerwerbsbewilligung können maximal drei Feuerwaffen bei der gleichen Person und zum gleichen Zeitpunkt erworben werden. Der Waffenerwerbsschein hat eine Gültigkeit von sechs Monaten und kann bei Bedarf um drei Monate verlängert werden.
Folgende Waffen können Sie mit dem Erwerbsschein kaufen:
- Revolver
- Pistolen mit Magazin bis und mit 20 Schuss
- Halbautomatische Handfeuerwaffen (nicht verkürzbar unter 60 cm)
- Halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Magazin bis und mit 10 Schuss
- Vorderschaftrepetierflinte (Pump-Action) und Selbstladeflinte mit Magazin bis und mit 10 Schuss
- Unterhebelrepetiergewehre
- Ausländische Ordonnanzrepetiergewehre, welche nicht für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind
- Eigene Ordonnanzwaffe, welche direkt von der Armee in den Privateigentum übernommen wird
3.1 Verbotene Waffen (Ausnahmebewilligung «klein»)
Der Erwerb folgender Waffen erfordert eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein»:
- Halbautomatische Waffen mit grossen Magazinen¹
- Halbautomatische Handfeuerwaffen, die auf unter 60 cm kürzbar sind
¹ Bei Faustfeuerwaffen: mehr als 20 Patronen; bei Handfeuerwaffen: mehr als 10 Patronen
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen bei der Antragstellung angeben, ob sie die Waffe als Sportschütze/Vereinsmitglied oder als Sammler erwerben möchten.
Als Sportschütze oder Vereinsmitglied
Fünf und zehn Jahre nach dem ersten Erwerb einer verbotenen Waffe muss der Schiess- oder Vereinsnachweis erbracht werden. Als Nachweis gilt:
- Mitgliederbescheinigung eines Schiessvereins
oder
- Bescheinigung eines Schiessvereins für regelmässiges Schiessen
Nach dem zweiten Termin sind keine weiteren Nachweise zu erbringen.
→ Gesuch Ausnahmebewilligung Sportschützen
→ Nachweis regelmässiges sportliches Schiessen
→ Meldung leihweise Abgabe von Sportwaffen an eine unmündige Person
Als Sammler
Sammler müssen beim Fachdienst Sicherheitspolizei für den erstmaligen Erwerb einer verbotenen Waffe ein Sicherheitskonzept einreichen (z.B. Waffenschrank oder Verschluss in einem sicheren Behältnis) und ein Verzeichnis ihrer verbotenen Waffen führen.
→ Gesuch Ausnahmebewilligung Sammler
→ Sicherheitskonzept
3.2 Verbotene Waffen (Ausnahmebewilligung «gross»)
Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
- Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen
- militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen
- Messer und Dolche mit einem einhändig bedienbaren automatischen Schwenk-, Klapp-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus
- Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Wurfsterne, Wurfmesser, Hochleistungsschleudern etc. (Ausnahme: Schlagstock)
- Elektroschockgeräte
- Waffenzubehör: Schalldämpfer, Laser- und Nachtsichtgeräte, Granatwerfer
Die Kantonspolizei Glarus, Fachdienst Sicherheitspolizei kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 6 Waffengesetz) erteilen.
→ Gesuchsformular Ausnahmebewilligung
Kontakt und Anlaufstelle
Fragen zum Waffenerwerb beantwortet Ihnen der Fachdienst Sicherheitspolizei der Kantonspolizei Glarus.
→ Kontakt
Letzte Aktualisierung: August 2026 — Massgebend sind stets die aktuellen gesetzlichen Grundlagen.