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Technische Auskünfte

Feuerlöscher auf schweren Transportmotorwagen

Auf schweren Transportmotorwagen müssen ein oder mehrere typengenehmigte Feuerlöscher mit insgesamt mindestens 6 kg Füllung leicht zugänglich vorhanden sein. Die Anforderungen an diese Geräte sowie deren Kontrolle und Instandhaltung richten sich nach den Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF).

Ausnahme von der Ausrüstungspflicht:
Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, ist kein Feuerlöscher erforderlich.
Diese Bestimmungen über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die seit 1. Januar 2003 neu in Verkehr gesetzt wurden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2005.

Welche Scheiben dürfen an Fahrzeugen verdunkelt werden?

Der Halter oder die Halterin muss bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können.
Scheiben, die für die Sicht des Halters oder der Halterin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen.

Deshalb ist folgendes zu beachten:
Das Verdunkeln von Fahrzeugscheiben mit Folien oder durch lackieren ist nur an den hinteren Seitenscheiben und an der Heckscheibe gestattet. Rechts muss ein zusätzlicher Aussenspiegel vorhanden sein. Das nachträgliche Anbringen von sogenannten Sonnenschutzfolien oben auf der Frontscheibe, innen oder aussen, sowie Werbeaufschriften ist verboten.

Darf man die Scheibenwischer an Fahrzeugen zu Einarmwischern umbauen?

Der Halter oder die Halterin muss bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Scheiben, die für die Sicht des Halters oder der Halterin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten.

Zulassung Einarm-Scheibenwischer

Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) enthält die Anforderungen an Scheibenwischer. Grundsätzlich werden darin die Anbringung und die Wirksamkeit der Scheibenwischer geregelt.

Umbauten auf Einarm-Scheibenwischer sind unter Beachtung folgender Punkte möglich:

Das Sichtfeld muss "ausreichend" sein (Art. 81 Lit. 1 VTS). Dies ist dann der Fall, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Anforderungen der Richtlinie Nr. 78/318/EWG eingehalten sind. Andernfalls soll das neue Wischerfeld nicht kleiner sein, als das vom Fahrzeughersteller vorgesehene. Ein Berechnungsnachweis kann verlangt werden.

  • Der Wischermotor muss fachmännisch (fest) eingebaut sein
  • Der Anpressdruck des Wischerarmes muss mindestens dem Original entsprechen
  • Die Wischerarmbewegungen dürfen nur auf der Scheibe erfolgen, d.h. kein Abheben bzw. kein "Überlappen" am Scheibenrand 
  • Die Endabstellung des Wischerarmes ist am rechten oder linken Scheibenrand (keine senkrechte Ruhestellung des Wischerarmes) 
  • Eine Scheibenwaschanlage muss vorhanden sein 
  • Die Vorschriften gemäss Art. 71 Lit. 5 (Sichtfeld), Art. 81 Lit. 1 (Wischerfeld) und Art. 113Lit. 1 VTS (Scheibenwaschanlage) müssen eingehalten sein.

Bei welchen Fahrzeugen und in welchem Intervall sind Abgaswartungen notwendig?

Alle in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen (< 3500 Kg Gesamtgewicht) mit Benzinmotor und Höchstgeschwindigkeit < als 50 Km/h, sowie alle Fahrzeuge mit Dieselmotor unterstehen der obligatorischen Abgaswartung.

Ausnahmen sind:

Motorwagen die vor dem 1. Januar 1976 immatrikuliert worden sind sowie landwirtschaftliche Arbeitskarren.
Leichte Motorwagen mit Benzinmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr:

  • ohne Katalysator: alle 12 Monate
  • mit Katalysator:   alle 24 Monate

Motorwagen mit Dieselmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h alle 24 Monate.
Motorwagen mit Dieselmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle 48 Monate.

Wichtig:

Die Abgaswartung gilt immer bis zum letzten Tag des jeweiligen Monates. Es gibt keine Toleranzen.

Wer gibt mir weitere Auskünfte über mein Fahrzeug?

Möchten Sie weitere Auskünfte die Ihnen beim Aus- oder Umrüsten Ihres Fahrzeuges nützlich sein könnten. Dann wenden Sie sich bitte an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus in Schwanden 055 646 54 00 oder senden Sie uns Ihre Anfrage via Mail zu.
Um Ihre Fragen zuverlässig beantworten zu können, benötigen wir die im Feld 24 im Fahrzeugausweis eingetragene Typenschein-/Typengenehmigungsnummer.
Für ausführlichere Auskünfte benötigen wir sämtliche Unterlagen wie zum Beispiel Fahrzeugausweis, Eignungserklärungen, Gutachten usw.

Tipp:

Informieren Sie sich vor einer allfälligen Änderung an Ihrem Fahrzeug. Ihr StVA-Team berät Sie gerne in allen Fragen. Sie können sich so Unannehmlichkeiten und Kosten ersparen.

Bis zu welcher Geschwindigkeit muss sich der Fahrzeugreifen eignen?

Reifen müssen sich bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Bei M+S Reifen (Winterreifen) genügt ein Geschwindigkeitsnachweis von mindestens 160 km/h, bei Motorwagen und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h. Ist die mögliche Höchstgeschwindigkeit laut Fahrzeughersteller nicht abgedeckt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist. Die theoretische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs kann in der Regel aus dem Betriebshandbuch entnommen werden.
Die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Reifens kann am Geschwindigkeitsindex, welcher an der Seitenwand des Reifens ersichtlich ist, direkt abgelesen werden. Der Geschwindigkeitsindex besteht aus einem Buchstaben z.B.

185/70 R 15 Q
Q = 160 km/h
R = 170 km/h
S = 180 km/h
T = 190 km/h
U = 200 km/h
H = 210 km/h
V = 240 km/h
W = 270 km/h
Y = 300 km/h
ZR = über 240 km/h

Über wie viel "Profiltiefe" muss ein Reifen mindestens verfügen?

Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

Darf ein M+S Reifen (Winterreifen) im Sommer ausgefahren werden?

Ja, aber Vorsicht, alte und harte Reifen verlieren an Haftwert in Kurven und beim Bremsen.

Für Auslandfahrten muss, wenn sich der Reifen nicht für die theoretische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignet, unmittelbar beim Geschwindigkeitsmesser eine Aufschrift befinden, die gut sichtbar auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.

Geräuschmessungen sind für die meisten direkt importierten Motorfahrzeuge sowie bei technischen Änderungen, welche das Geräusch beeinflussen, für Fahrzeuge mit Inverkehrssetzung nach dem 1.10.1977 obligatorisch (exkl. Fahrzeuge mit EU-Übereinstimmungsbescheinigung). Die Wartezeit für einen Geräuschprüfungstermin beträgt ca. zwei Wochen. Ein Anmeldeformular kann beim Strassenverkehrsamt bezogen werden.

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