Direkt zum Inhalt springen

Prüfungsintervalle

Es gelten folgende Prüfungsintervalle

a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:

  1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden
  2. Gesellschaftswagen
  3. Anhänger zum Personentransport
  4. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  7. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist
     

b. erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung anschliessend nach drei Jahren und dann alle zwei Jahre:

  1. Kleinbusse
  2. Lieferwagen
  3. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  4. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  5. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum
     

c. erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren und dann alle zwei Jahre

  1. leichte und schwere Personenwagen
  2. Motorräder
  3. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
  4. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter Buchstabe a Ziffer 3, 6 oder 7 oder Buchstabe e Ziffer 5 fallen
     

d. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung anschliessend alle drei Jahre

  1. gewerbliche Traktoren
  2. Arbeitsmaschinen
     

e. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung anschliessend alle fünf Jahre

  1. Motorkarren
  2. Arbeitskarren
  3. landwirtschaftliche Fahrzeuge
  4. Motoreinachser
  5. Anhänger von Fahrzeugen nach den Ziffern 1-4
  6. Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes
     

Nicht nachprüfpflichtig sind

  1. Motorradanhänger mit einer zugelassen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  2. Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes
  3. Anhänger, welche das Gesamtgewicht von 750kg nicht überschreiten
  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang