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Auskunftssperre

Aufgrund des Strassenverkehrsgesetzes Art. 89g  Abs. 5 (SVG) kann jede Person bei uns die Sperrung seiner Daten beantragen. Die Sperrung hat zur Folge, dass die Daten nur noch unter Behörden, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestandes oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amtes wegen benötigen, weitergegeben werden. Die Datenweitergabe an Private erfolgt bei gesperrten Daten nur im Hinblick auf die Bekanntgabe der Namen von Fahrzeughaltern und ihrer Versicherer bei Unfällen sowie bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter. Voraussetzung ist, dass ein entsprechend begründetes, schriftliches Gesuch vorliegt.

Für die kostenlose Sperrung der Daten benötigen wir ein schriftliches, unterzeichnetes Gesuch unter Bekanntgabe der Kontrollschildnummer.

Auskunftssperre

 

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