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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Allgemein

Frage:
Was ist ein Schlichtungsverfahren?

Antwort:
Die Schlichtung ist ein Konfliktlösungsverfahren, bei dem ein Streitfall ohne die Hilfe eines Gerichtes beigelegt wird. Die Schlichtungsbehörde vermittelt zwischen den Parteien und versucht einen einen individuellen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. 

Frage:
In welcher Sprache kann ich mich an die Schlichtungsbehörde wenden?

Antwort:
Sämtliche Korrespondenzen, Beratungsgespräche und Schlichtungsverhandlungen werden in Deutsch geführt. Begleitpersonen zum Übersetzen sind selbst mitzubringen.

Frage:
Kostet ein Schlichtungserfahren?

Antwort:
Ja, nach Eingang des Schlichtungsbegehrens setzt die Schlichtungsbehörde den von der klagenden Partei zu bezahlenden Kotenvorschuss fest.
Die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das Entscheidverfahren richten sich nach der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) [GS III A/5]. Die Pauschalgebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt CHF 100.— bis CHF 800.—.

In folgenden Streitigkeiten werden von der Schlichtungsbehörde keine Kosten erhoben bzw. ist das Schlichtungsverfahren kostenlos (Art. 113 Abs. 2 ZPO):

  • nach dem Gleichstellungsgesetz
  • nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
  • aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht
  • aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz bis zu einem Streitwert
    von CHF 30'000.—
  • nach dem Mitwirkungsgesetz
  • aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Frage:
Muss ich für das Schlichtungsverfahren einen Anwalt beauftragen?

Antwort:
Nein. Es ist zwar möglich, aber nicht erforderlich. Im Zentrum steht der Grundsatz «zuerst schlichten dann richten». Der diesbezügliche Auftrag der Schlichtungsbehörde ist demzufolge die Versöhnung beider Parteien (Art. 201 ZPO). Wir halten uns deshalb an die Vorgaben des Bundesrates. Eine Schlichtungsverhandlung ist meist dann am aussichtsreichsten, wenn die Parteien persönlich erscheinen, denn nur so kann eine wirkliche Aussprache stattfinden (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Die Parteien dürfen sich begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO), doch hat sich die Begleitperson im Hintergrund zu halten. Primär sollen sich die Parteien selber äussern. (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO vom 28. Juni 2006).

Frage:
Welche Chancen bietet ein Schlichtungsverfahren?

Antwort:
Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens ist es, die Parteien zu versöhnen, damit sie den Konflikt nicht zeit- und kostenaufwändig vor Gericht austragen müssen.
Der Zugang und das Verfahren sind einfach, schnell und günstig.
Mehr als 2/3 der Verfahren können auf dieser Ebene erledigt werden.

Frage:
Wie muss ich das Rechtsbegehren formulieren?

Antwort:
Aus dem Rechtsbegehren soll klar erkennbar sein, was die klagende Partei von der beklagten Partei will. Es umschreibt das materiell zu beurteilende Begehren.
Das Rechtsbegehren kann in der Schlichtungsverhandlung konkretisiert oder verändert werden, sofern damit nicht etwas grundsätzlich Neues verlangt wird.
Verwenden Sie dazu unsere vorgedruckten Formulare im Online Schalter unter der Rubrik «Schlichtung».
Wichtig: Das Formular ist eigenhändig zu unterschreiben (bei einer juristischen Person von einem zeichnungsberechtigten Organ). Eingaben per Telefax, E-Mail etc. gelten als nicht rechtsgültig eingereicht.

Arbeitsrecht

Frage:
Mein/e Arbeitgeber/in hat mir den Lohn nicht bezahlt. Was kann ich machen?

Antwort:
Versuchen Sie zuerst den/die Arbeitgeber/in direkt darauf anzusprechen und gegebenenfalls ihn/sie schriftlich aufzufordern, den Lohn auszubezahlen.
Sollten Sie damit nicht weiterkommen, können Sie ein Schlichtungsbegehren einleiten.
Bei arbeitsrechtlichen Klagen ist die Schlichtungsbehörde am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet (Art. 34 ZPO). 

Nachbarrecht

Frage:
Meine Nachbarn machen viel Lärm und lassen ihre Bäume über mein Grundstück wachsen. Reden nützt nichts. Was kann ich machen?

Antwort:
Wenn das direkte Gespräch zu keinen Lösungen führt, aber beide Seiten an einer Lösung interessiert sind, kann gegebenenfalls eine Mediation helfen.
Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an einen Mediator. Eine entsprechende Auflistung der Mediatoren im Kanton Glarus finden Sie unter www.mediation-glarus.ch/
Das Thema Nachbarrecht sowie die Vorschriften zu den Pflanzungen lassen sich überdies aus dem Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch; EG ZGB) [GS III B/1/1], unter Ziffer 2.5.2. entnehmen.
Fehlt ein gemeinsamer Wille eine Lösung zu finden, kann eine Partei ein Schlichtungsbegehren einleiten.

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