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Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz

Gleichstellungsstreitigkeiten aus privat-rechtlichen Arbeitsverhältnissen müssen vor einem gerichtlichen Verfahren vor die Schlichtungsstelle gebracht werden. Seit dem 1. Juli 2018 ist dafür die kantonale Schlichtungsbehörde zuständig.

Die Schlichtungsbehörde versucht, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sie bietet Arbeitnehmer/Innen sowie Arbeitgeber/Innen auch ausserhalb eines Schlichtungsverfahrens kostenlose Rechtsauskünfte an.

Verfahren vor der Schlichtungsstelle

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos und wird mündlich geführt.

Frauen und Männer, die im Kanton Glarus wohnen oder arbeiten, können bei der Schlichtungsbehörde schriftlich oder mündlich ein Schlichtungsgesuch einreichen. Das Gesuch muss die Forderungen an den/die Arbeitgeber/In enthalten. Das Verfahren muss eingereicht werden, bevor der Rechtsweg über die ordentlichen Gerichte beschritten wird.

Die Schlichtungsbehörde wird den/die Arbeitgeber/In auffordern, zum Gesuch Stellung zu nehmen.

Anschliessend lädt sie beide Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung ein. Einigen sich die Parteien, hat der Vergleich die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil. Kommt keine Einigung zustande, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

Für die Schlichtungsstelle verlangt das Gesetz eine doppelte paritätische Zusammensetzung, d.h. die Vertretung beider Geschlechter und auch beider Sozialpartner.

Besonderheiten des Gleichstellungsgesetzes:

  • Eine Frau oder ein Mann die/der von einer Verletzung des GlG betroffen ist, muss eine Diskriminierung nur glaubhaft machen. Der/die Arbeitgeber/In muss nachweisen, dass keine verbotene Ungleichbehandlung vorliegt.
  • Einem Mann oder einer Frau darf während eines Verfahrens wegen Diskriminierung im Erwerbsleben und sechs Monaten danach, nicht gekündigt werden.
  • Betrifft die Diskriminierung voraussichtlich mehrere Arbeitsverhältnisse, haben Organisationen (Angestelltenverbände, Frauenorganisationen, usw.) ein eigenes Klage- und Beschwerderecht.

Besondere Fristen bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen:

  • Wird jemand aufgrund des Geschlechts nicht angestellt, hat sie oder er drei Monate Zeit, um ein Schlichtungsbegehren zu stellen.
  • Wird jemand aufgrund des Geschlechts entlassen, so muss er oder sie während der Kündigungsfrist gegenüber dem/der Arbeitgeber/In schriftlich Einsprache erheben. Wird das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet, hat der/die Betroffene 180 Tage Zeit, um ein Schlichtungsbegehren zu stellen (und danach an das ordentliche Gericht zu gelangen).
  • Im Falle einer Rachekündigung muss der/die Arbeitnehmer/In diese vor Ende der Kündigungsfrist anfechten und die provisorische Wiederanstellung verlangen.
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