Ausserdienstliche Pflichten
Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Hauptpflichten:
Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112 MG)
Dies beinhaltet insbesondere die korrekte Lagerung der Ausrüstungsgegenstände und der persönlichen Waffe, sodass Schutz gegen Missbrauch, Diebstahl und Verschleiss möglich wird. Konkret bedeutet es für die Angehörigen der Armee gemäss Artikel 86 des Dienstreglements: «Das Sturmgewehr und sein Verschluss sind getrennt voneinander aufzubewahren.» und «Unbrauchbare, beschädigte oder fehlende Gegenstände sowie nicht passende Uniformstücke müssen vor dem Einrücken repariert, ersetzt oder umgetauscht werden.»
Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27 MG), (Art. 41 VMDP), (Art. 43 VMDP)
Dies beinhaltet die Angabe und Änderung von Namen, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Sprache, Heimatgemeinde, Beruf und berufliche Tätigkeit an das Kreiskommando des Wohnsitzkantons. Stellungs- und Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen.
Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63 MG)
Dies beinhaltet die Teilnahme inklusive erfolgreiche Absolvierung der jährlichen Schiessübungen, das sogenannte obligatorische Schiessprogramm, welche für die Angehörigen der Armee kostenlos sind und für welche sie ein Aufgebot erhalten.
Detaillierte Informationen zur Durchführung der jährlichen Schiesspflicht finden Sie hier.