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Geldspielwesen

Hinweis

Angaben und Links zu den Gesetzesgrundlagen sowie Merkblätter und Gesuchsformulare mit weiteren Details zu den Geldspielen finden sich nachfolgend auf dieser Webseite.

Im Falle der Planung eines Geldspiels oder der Eröffnung eines Spiellokals bitten wir Sie, vorgängig mit dem Departementssekretariat in Kontakt zu treten (055 646 68 00, E-Mail).

Zugelassene Geldspiele

Im Kanton Glarus sind folgende Geldspiele zugelassen:

  • Klein- und Unterhaltungslotterien;
  • kleine Pokerturnieren;
  • Geschicklichkeitsspielautomaten;
  • gesamtschweizerische Lotterien und Wetten der Swisslos.

Lokale Sportwetten sind verboten.

Zuständigkeiten

Das Departementssekretariat ist die kantonale Aufsichtsbehörde für Geldspiele und insbesondere zuständig für:

  • Prüfung und Bewilligung von Kleinlotterien
  • Entgegennahme der Meldung von Unterhaltungslotterien
  • Vergabe von Beiträgen aus dem kantonalen Lotteriekontingent
  • Prüfung und Bewilligung von Spiellokalen

Die Gewährung der Beiträge aus den von der Swisslos für gemeinnützige Zwecke zufliessenden Mitteln erfolgen durch die Departemente Bildung und Kultur (Kulturförderung und Sportfonds) bzw. Volkswirtschaft und Inneres (Sozialfonds).

Für die Prüfung und Bewilligung von Geschicklichkeitsspielautomaten sowie der durch die Swisslos veranstalteten gesamtschweizerischen Lotterien und Wetten ist die Interkantonle Geldspielaufsicht (GESPA) zuständig.

Merkblätter

Gesuchsformulare

Abrechnungsformulare / Berichterstattungen

Lotteriekontingente

Jeder Kanton verfügt über eine begrenzte Plansumme, für welche er in seinem Kantonsgebiet Kleinlotterien bewilligen darf. Dem Kanton Glarus steht ein Jahreskontingent in der Höhe von 100'000 Franken zur Verfügung. Die Vergabe der Kontingente wird nach Eingang behandelt. Darum wird empfohlen, sich frühzeitig um ein entsprechendes Kontingent zu bemühen.

Durchführung von Kleinlotterien durch die Swisslos

Die Durchführung von Kleinlotterien durch die Swisslos ist nicht mehr möglich.

Die Organisation und der Vertrieb einer bewilligten Kleinlotterie kann vom Veranstalter nicht mehr an die Swisslos übertragen werden.

Rechtsgrundlagen

Links

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