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Gesetzliche Grundlagen

Der Schutz vor rassistischer Diskriminierung ist in der Schweiz an verschiedenen Stellen gesetzlich verankert:

1. Verfassung:

In der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2) ist seit dem Jahr 2000 festgelegt, dass niemand aufgrund von Herkunft, „Rasse“, Sprache, Lebensform oder religiösen Überzeugungen diskriminiert werden darf. Auch die Glarner Kantonsverfassung enthält seit 2002 dieses Grundrecht. Bundesverfassung Verfassung des Kantons Glarus

 

2. Strafrecht:

Das Schweizer Strafgesetzbuch (Art. 261bis) stellt bestimmte Formen von Diskriminierung unter Strafe, wenn sie öffentlich erfolgen. Dazu zählen die Herabsetzung von Personen oder Gruppen aufgrund ihrer „Rasse“, Ethnie oder Religion, Hassrede sowie Gewaltaufrufe. Ebenso wird die Verweigerung von Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, aus diesen Gründen bestraft. Schweizerisches Strafgesetzbuch

3. Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG):

Seit 2019 verpflichtet dieses Gesetz (Art. 53) Bund, Kantone und Gemeinden, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Integration und den Schutz vor Diskriminierung zu achten. Ausländer- und Integrationsgesetz

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