Grundstückgeschäfte, Bürgschaftserklärungen und Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes
Für Grundstückgeschäfte, Bürgschaftserklärungen und Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes zuständig sind (Art. 5 Abs. 3 Beurkundungsgesetz):
Derzeit sind keine Personen im Register der Urkundspersonen eingetragen.