Amtliche Beglaubigung
Das Gesetz über Beurkundung und Beglaubigung regelt im Kanton Glarus die amtliche Beglaubigung.
Art. 24 des Beurkundungsgesetzes sieht folgende Zuständigkeiten vor:
a. die Rechtsanwälte; (Link zu Anwaltsregister)
b. die von den Gerichten, der Staatskanzlei und den Gemeinden bezeichneten Mitarbeiter;
c. der Grundbuchverwalter und seine Stellvertreter sowie die vom Grundbuchamt bezeichneten Mitarbeiter;
d. die von der Fachstelle Erbschaft bezeichneten Mitarbeiter in Bezug auf Bescheinigungen aus deren Zuständigkeitsbereich;
e. die von der Kantonalen Schlichtungsbehörde bezeichneten Mitarbeiter in Bezug auf Bescheinigungen aus deren Zuständigkeitsbereich.
Für Überbeglaubigungen und Apostillen sind die von der Staatskanzlei bezeichneten Mitarbeiter zuständig (Art. 24 Abs. 2 Beurkundungsgesetz).