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Grundstückgeschäfte, Bürgschaftserklärungen und Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes

Für Grundstückgeschäfte, Bürgschaftserklärungen und Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes zuständig sind (Art. 5 Abs. 3 Beurkundungsgesetz):

Derzeit sind keine Personen im Register der Urkundspersonen eingetragen.

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