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Neue Glarner Corona-Verordnung: Alle kantonalen Regelungen im Überblick

Regierungsratssitzung 31. März 2020 • Eine neue kantonale Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus konkretisiert bestehende Ausnahmeregelungen und klärt bisher offene Fragen.

Angesichts der vielfältigen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf das gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Leben müssen auf kantonaler Ebene Regelungen getroffen werden. Der Regierungsrat hat deshalb eine Verordnung erlassen, welche grundsätzlich sämtliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und dessen Folgen im Kanton Glarus enthalten soll. Das schafft eine Übersicht über die verschiedenen Ausnahmeregelungen, welche für diese besondere Lage gelten, und dient somit der Rechtssicherheit. Andererseits wird es damit auch einfacher, die entsprechenden Regelungen bei einer Normalisierung der Lage wieder aufzuheben.

Betreuungsangebote, offene Krippen

Weiterhin und unverändert gelten die Regelungen zu Betreuungsangeboten und Krippen: Der Kanton hat die Gemeinden verpflichtet, für die Kinder im Kindergarten und in der Primarschule ein unentgeltliches Betreuungsangebot während der üblichen Schulzeiten bereitzustellen und auch die Tagesstrukturen offen zu halten. Mit dem Verweis auf die üblichen Schulzeiten ist auch klargestellt, dass dieses Angebot während der Schulferien, an Wochenenden und Feiertagen nicht bereitgestellt werden muss.

Krippen hingegen sind offen zu halten. Diese dürfen bei Bedarf sogar mehr Kinder betreuen als gemäss dem ordentlichen Personalschlüssel vorgesehen. Damit soll insbesondere gewährleistet werden, dass Eltern, die sogenannt systemrelevante Berufe ausüben, ihre Kinder durch die Krippe betreuen lassen und ihrer wichtigen Arbeit nachgehen können.

Abnahme Gemeinderechnungen später

Die Abnahme der Gemeinderechnungen 2019 durch die Gemeindeversammlungen kann ausnahmsweise bis Mitte Dezember 2020 erfolgen. [mehr]

Treffsicherheitsnachweis

Schiessanlagen, auf denen der Treffsicherheitsnachweis gemäss Jagdverordnung erbracht werden kann, sind bis mindestens19. April 2020 geschlossen. Deshalb wird im Kalenderjahr 2020 auf den Treffsicherheitsnachweis verzichtet. Die Nachweise des Vorjahres gelten also auch für die Jagdberechtigung im laufenden Jahr.

Besuchs- und Ausflugsverbot

Bereits seit dem 17. März 2020 gilt ein Besuchsverbot in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung dient dem Schutz von besonders gefährdeten Personen. Während bisher aber in allen Fällen der Entscheid über Ausnahmen der Leitung der Einrichtung oblag, werden nun Ausnahmen klar festgelegt.

  • Das Besuchsverbot gilt beidseitig: Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern ist es auch nicht erlaubt, mit Angehörigen nach Hause zu gehen oder Ausflüge zu machen.
  • Das Besuchsverbot ist jedoch keine Quarantäne oder Ausgangsverbot. Das Verlassen des Heimes für Spaziergänge o. ä. ist nicht verboten. Allerdings ist von der Heimleitung im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wie weit und wie lange der Ausgang geht. Die Verhaltensempfehlungen (Abstand halten, keine Berührungen, Händewaschen mit Seife oder Desinfektionsmittel benutzen, Husten und Niesen nur in Ellenbogen) sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.
  • Zum Schutz von Ansteckungen von anderen Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Mitarbeitenden sind Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen verpflichtet, Personen mit Krankheitssymptomen zu isolieren.

Keine Verzugszinsen auf Steuern

Natürliche und juristische Personen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszinsen zahlen zu müssen. Aus diesem Grund werden für Kantons- und Gemeindesteuern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Zudem wird die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2019 bis 30. Juni 2020 verlängert.

Angepasste Zahlungsfristen

Um natürlichen und juristischen Personen Liquiditätspuffer zu ermöglichen, soll die öffentliche Hand ihre Rechnungen möglichst umgehend, in der Regel innert 10 Tagen, bezahlen. Debitoren hingegen wird die Zahlungsfrist allgemein auf 120 Tage erstreckt. Es gibt auch die Möglichkeit, Ratenzahlungen zu bewilligen oder Forderungen zu stunden. In letzterem Fall sollen dabei bis Ende 2020 keine Zinsen erhoben werden.

Ausgenommen von den längeren Zahlungsfristen sind Bussen, bei denen weiterhin die ordentlichen Zahlungsfristen von in der Regel 30 Tagen gelten.

Vorerst bis 19. April 2020

Im Weiteren regelt die Verordnung das Strafmass bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoss gegen das Besuchs- und Ausflugsverbot sowie die Isolationspflicht. Die Verordnung ersetzt die Allgemeinverfügung des Departements Finanzen und Gesundheit vom 17. März 2020 und gilt vorerst bis 19. April 2020.

Finanzhilfepakete nachträglich an Landrat und Landsgemeinde

Die finanziellen Hilfspakete für die Glarner Wirtschaft werden in separaten Beschlüssen behandelt. [mehr] Die in diesem Bereich getroffenen Regelungen sind befristet und müssen dem Landrat «sobald als möglich» vorgelegt werden. Betreffen die Notverordnungen des Regierungsrates eine Regelung, die in die Kompetenz der Landsgemeinde fällt, so muss die nächste Landsgemeinde darüber entscheiden.

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