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Wir sind Landsgemeinde: Schluss mit der Kurpfuscherei!

Quacksalber und Kurpfuscher durften in Glarus bis 1920 ganz legal ihre «Künste» anpreisen und ausüben • Illustration: Holzschnitt aus einer ABC-Fibel (Keystone)

Staatskanzlei • Aus der Geschichte kann man lernen. Der Public Newsroom gl.ch blickt in loser Reihenfolge zurück auf bemerkenswerte Entscheide der Glarner Landsgemeinde. Heute: Ein halbes Jahrhundert lang durften selbsternannte Ärzte und Apotheker ihr Unwesen treiben. Dann wurde die Kurpfuscherei von der Landsgemeinde 1920 beendet.

Von André Maerz, Public Newsroom gl.ch
 

Im Traktandum 19 des Memorials von 1920 beantragte der Landrat der Landsgemeinde einstimmig (!) eine Revision des Gesetzes über das Medizinalwesen. Auslöser war der Memorialsantrag eines Bürgers mit dem Ziel, «die Freigabe der ärztlichen Praxis (Kurpfuscherei)» im Kanton Glarus aufzuheben. Der Eingeber weist in seiner Begründung auf die weitgehenden Schädigungen des Gemeinwohles und des Einzelnen hin.

Hauptsächlich auf dem Gebiet der Volksseuchen und anderer ansteckender Krankheiten wie Geschlechtskrankheiten, der Krankenversorgung und der Irrenpflege sowie des Impfwesens werde das öffentliche Leben massiv geschädigt durch selbsternante Ärzte und «Arnzneyen-Krämer». Und auch der einzelne Bürger leide unter der rücksichtslosen pekuniären Ausbeutung, Verzögerungen oder Abhaltung von sachverständiger Hilfe, Wegfall des ärztlichen Berufsgeheimnisses, direkte Gesundheitsschädigung durch fahrlässige Körperverletzung oder gar Tötung.

Volk wollte die Kurpfuscherei

In der ausführlichen Begründung seines Antrages zeigt der Landrat im Memorial die lange Leidensgeschichte der Kurpfuscherei auf. Bereits im Landsbuch von 1807 ist erwähnt: «Um dem Übel vorzubeugen, dass vorgebliche fremde Ärzte, Quacksalber und Arzneyen-Krämer betrügerische und gefährliche Sachen verbreiten, wird darüber verordnet (...): Es soll kein fremder Arzt geduldet werden, er habe denn einen ausdrücklichen Bewilligungsschein von dem Präsidenten unserer Sanitätskommission vorzuweisen, der ihm solches erlaubt. Ein solcher Bewilligungsschein wird von dem Präsidenten der Sanitätskommission erteilt (...).» Bei Zuwiderhandlungen wurde es ernst, es drohte Landes- (bzw. Kantons-)Verweis: «Es sollen durchaus keine fremden Marktschreyer, Quacksalber und Arzneyen-Krämer geduldet werden, und haben die Landjäger den bestimmten Auftrag, dieselben nicht im Land zu dulden, sondern geradezu über die Grenze zu weisen.» Im gleichen Landsbuch findet sich auch eine Giftverordnung, wonach das Halten von Giften nur den Ärzten, Chirurgen und Apothekern erlaubt ist.

Doch das Volk sträubte sich gegen ein geordnetes Medizinalwesen, denn das Praktizieren als selbsternannter Arzt wurde als ein freies Gewerbe verstanden. Eine 1824 eingeführte Medizinalverfassung war zahnlos. Auch im Zuge der Staatsverfassung von 1836 und 1842 gelang es nicht, Quacksalbern und «Wasserdöckter» auszumerzen. Im Gegenteil: 1869 und 1870 wurde versucht, die Freigabe des ärztlichen Praktizierens an der Landsgemeinde zu erwirken. Der Landrat erklärte die Memorialsanträge für unerheblich. Als aber 1873 die Sanitätskommission gegen verschiedene selbsternannte Ärzte vorgehen wollte, kippte die Stimmung im Volk: 1874 beschloss die Landsgemeinde das ärztliche Praktizieren und das Apothekenwesen vollständig freizugeben. Und ohne Opposition wurde 1907 im neuen Medizinalgesetz das grundsätzliche freie ärztliche Praktizieren im Grundsatz beibehalten.

Jeder Tierarzt ist besser qualifiziert...

Das Memorial von 1920 spricht eine klare Sprache: «Es ist geradezu eine Ironie, wenn die Sorge für die Heilung von Tierkrankheiten ausschliesslich patentierten Tierärzten anvertraut wird, mit der Heilung von Menschenkrankheiten dagegen sich jedermann befassen kann. Eine Ironie auch, wenn einerseits jeder Weibel oder Kanzleiangestellte nur auf Grund bestandener Prüfung wahlfähig erklärt wird, jeder Handwerker nur nach wohlbestandener Lehre eine Berufsstellung findet, anderseits aber jede beliebige Person, ohne irgendwelche Prüfung, ohne irgendwelchen Ausweis, das Recht besitzt, Kranke zu behandeln und damit über das höchste Gut des Menschen, über seine Gesundheit, zu verfügen.»

Epidemien nicht einzudämmen

In diesem Zusammenhang wird auf weitere Themen hingewiesen, die auch 100 Jahre später topaktuell sind: «Mit der Beibehaltung der Freigebung der ärztlichen Praxis ist eine Bekämpfung von Epidemien rein illusorisch.» (...) So wandte sich der Chefarzt des Kantonsspitals an die Sanitätsdirektion mit dem dringenden Verdacht, dass über eine Diphterie-Epidemie in einer Unterländer Gemeinde von Seiten «wilder» Ärzte keine Meldung gemacht wurde. Genau dieses Moment sei schuld, dass die Epidemie, trotz Evakuierungen in das Spital, nicht zum Verschwinden gebracht werden könne.

Aber auch wirtschaftliche Überlegungen bewogen den Landrat zum Handeln: Zum einen könne die Eindämmung des wilden Praktizierens dazu führen, dass insbesondere patentierte Ärzte auf dem Land durch den Wegfall der wilden Konkurrenz ein besseres Einkommen erzielen können. Zum anderen sei der Kanton Glarus nebst Appenzell Ausserrhoden der einzige Kanton, der 1920 das unqualifizierte ärztliche Praktizieren noch erlaube, was einerseits zu einem Quacksalbertourismus und anderseits zu einer Reputationsschädigung für den ganzen Kanton Glarus führe.

Übergangsbestimmung

Eine abmildernde Übergangsbestimmung überzeugte die Landsgemeinde schliesslich: Das freie ärztliche Praktizieren wurde zwar verboten, aber es wurde die Möglichkeit geschaffen, dass nicht eidgenössisch diplomierte Personen eine Praxisbewilligung erhalten können, wenn sie während mindestens zehn Jahren im Kanton praktiziert hatten und eine «genügende medizinisch-wissenschaftliche Bildung» vorweisen konnten. Zwar wurde auch 1920 ein Antrag auf Ablehnung der landrätlichen Vorlage gestellt, aber weil im Memorial «die Annahme dieser Vorlage warm befürwortet» wird, erhob die Landsgemeinde mit «erdrückender Mehrheit» den Entwurf des Landrates zum Gesetz.

Abschrift Memorial und Landsgemeindeprotokoll 1920 §19

Und heute?

Die Zulassung zur Ausübung von medizinischen Berufen ist sehr detailliert im Anhang der Verordnung über Berufe und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung geregelt, und zwar für: 

  • Apothekerin oder Apotheker, Ärztin oder Arzt, Chiropraktorin oder Chiropraktor, Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker, Drogistin oder Drogist, Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater, Hebamme oder Entbindungspfleger, Logopädin oder Logopäde, Medizinische Masseurin oder medizinischer Masseur, Optometristin oder Optometrist, Osteopathin oder Osteopath, Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Podologin oder Podologe, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, Tierärztin oder Tierarzt, Zahnärztin oder Zahnarzt.
  • Eine Praxis-Erlaubnis können auch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erhalten, ihnen sind allerdings untersagt: chirurgische Verrichtungen; geburtshilfliche Verrichtungen; Injektionen; Blutentnahmen; Manipulationen an der Wirbelsäule; Elektrotherapien sowie die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderer übertragbarer, meldepflichtiger Krankheiten.
  • Die Verwendung der Berufsbezeichnung Naturärztin oder Naturarzt oder sonstiger irreführender Berufsbezeichnungen ist untersagt.

Wir sind Landsgemeinde

Diese lose Serie über bemerkenswerte Entscheide der Glarner Landsgemeinde entsteht in Zusammenarbeit mit alt Ratssekretär und Fahrtsbrief-Verleser Josef Schwitter aus Näfels. Die Texte von Roland Wermelinger und André Maerz lehnen sich an das jeweilige Landsgemeinde-Memorial und an die Landsgemeindeprotokolle an. 

> Überblick über alle bisherigen Folgen

> Mehr zur Glarner Landsgemeinde

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