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Voraussetzungen

Nach dem Gesetz müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie Ausbildungsbeiträge im Kanton Glarus beantragen können:

1. Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz ist im Kanton Glarus.

Bei den meisten Personen in Ausbildung leitet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz von den Eltern ab. Der Kanton Glarus ist Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Ihre Eltern haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Glarus. Sollten Ihre Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, ist der Wohnsitz massgebend, an dem Sie sich hauptsächlich aufhalten.
  • Wenn Ihren Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde und für Sie die Kindesschutzbehörde vom Kanton Glarus zuständig ist.
  • Wenn Ihre Eltern verstorben sind, Ihre Eltern im Ausland leben oder Sie eine Auslandschweizerin / ein Auslandschweizer sind und Sie von keinem anderen Kanton oder Staat Beiträge zur Unterstützung der Ausbildung erhalten und Sie entweder
    • über das Bürgerrecht (Heimatort) des Kantons Glarus verfügen und seit dessen Erwerb kein anderes erworben haben, oder
    • ein vom Bund anerkannter Flüchtling sind und dem Kanton Glarus zugewiesen wurden.

Achtung: Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz ist ebenfalls der Kanton Glarus und dies unabhängig vom Aufenthalt Ihrer Eltern, wenn:

  • Sie volljährig sind und
  • eine Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
  • nach Abschluss der Erstausbildung mindestens zwei Jahre im Kanton Glarus gelebt haben und
  • dabei ein Erwerbseinkommen erzielt haben, welches Sie finanziell unabhängig machte oder einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen oder Pflegebedürftigen führten.

Sollten Sie keine Erstausbildung abgeschlossen haben, aber vier Jahre erwerbstätig gewesen sein und finanziell unabhängig, wird dies dem Abschluss einer Erstausbildung gleichgestellt.

Die Festlegung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes ist nicht immer einfach. Rufen Sie uns unter Tel. 055 646 62 03 an, wenn Unklarheiten bestehen.

2. Bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit erfüllen Sie die nötigen Bestimmungen.

Folgende ausländische Staatsangehörige mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Glarus erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen:

  • Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft mit einer kantonalen Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder Personen, die seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) verfügen.
  • Personen, die über das Bürgerrecht eines Staates verfügen, mit dem die Schweiz ein Abkommen geschlossen hat, wonach die auszubildenden Personen bezüglich Ausbildungsbeiträgen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind (v.a. Personen aus EU- oder EFTA-Ländern).
  • In der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, die dem Kanton Glarus zugewiesen wurden.
3. Bei Ausbildungsstart sind Sie nicht älter als 44,99 Jahre alt.

Damit Sie stipendienberechtigt sind, muss der Ausbildungsstart vor Ihrem 45. Geburtstag sein.

4. Ihre Ausbildung führt zu einem anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II oder Tertiärstufe.

Die Ausbildung muss eine Anerkennung des Bundes oder des Kantons aufweisen. Es werden nur Ausbildungen nach der obligatorischen Schulzeit (also auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe) unterstützt.

Sekundarstufe II Tertiärstufe
  • Berufsvorbereitende Schuljahre (GBA)
  • Berufslehre
  • Vollzeitschulen (mit EFZ-Abschluss)
  • Berufsmaturitätsschulen
  • Fachmittelschulen
  • Gymnasien
  • Passerelle
  • Eidgenössische Berufsprüfung
  • Eidgenössische höhere Fachprüfung
  • Höhere Fachschulen
  • Fachhochschulen
  • Pädagogische Hochschulen
  • Universitäten
  • Eidg. Technische Hochschulen

Für die Erstausbildung können Stipendien und Darlehen beantragt werden, für eine Zweitausbildung nur Darlehen. Zur Erstausbildung zählt auch das erste Hochschulstudium an einer Universität oder Fachhochschule. Eine Vorbildung ist stipendienberechtigt, wenn sie obligatorischer Bestandteil einer nachfolgenden anerkannten Ausbildung ist.

Es gibt keine Ausbildungsbeiträge für
  • die Primarstufe und die Sekundarstufe I (oblig. Schulpflicht),
  • berufsorientierte Weiterbildungen (Kurse zur Erhaltung des Wissensstandes oder Erwerb neuer Kenntnisse),
  • Ausbildungen auf der Quartärstufe (Erwachsenenbildung),
  • zweite Hochschulstudien oder Weiterqualifikationen auf Hochschulstufe (Nachdiplomstudien, Doktorate, usw.).
5. Ihre finanziellen Verhältnisse und die Ihrer Eltern sind begrenzt.

Ob jemand Ausbildungsbeiträge erhält oder nicht, ist von den finanziellen Verhältnissen der Person in Ausbildung und dessen Eltern (gesetzlich verpflichteter Personen) abhängig. Wenn das Einkommen und Vermögen von der Person in Ausbildung und der sogenannte Elternbeitrag die anrechenbaren Kosten der Ausbildung nicht übersteigt, besteht Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

Bei Personen in Ausbildung die verheiratet sind, fliessen Einkommen und Vermögen des Partners bzw. der Partnerin zusätzlich zum Elternbeitrag in die Berechnung ein.

Elternbeitrag:
Die Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für die erste berufliche Ausbildung ihrer Kinder aufzukommen. Da die gymnasiale Maturität keinen Berufsabschluss darstellt, sind die Eltern auch für die Finanzierung eines anschliessenden Studiums verantwortlich. Dies gilt ebenfalls für Personen mit einem EFZ-Abschluss, die im Anschluss die Berufsmaturität absolvieren oder eine höhere Fachschule besuchen, bis zum Abschluss eines Studiums, beispielsweise an einer Fachhochschule oder Hochschule.

Die elterliche Pflicht endet ebenfalls nicht, wenn das Kind bereits finanziell unabhängig und ausgezogen ist, verheiratet ist oder eigene Kinder hat. In diesen Fällen wird die elterliche Pflicht jedoch deutlich reduziert.

Vereinfacht gesagt: Handelt es sich um die erste Ausbildung auf der gewählten Bildungsstufe und führt diese zu einem höheren Abschluss als die vorangegangene Ausbildung, gilt sie als Erstausbildung. In diesem Fall sind die Eltern gesetzlich verpflichtet, für diese Ausbildung aufzukommen. 

Im Online-Schalter und unter folgendem Link finden Sie das Merkblatt über den anrechenbaren Elternbeitrag.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie Ihr Stipendiengesuch beim Kanton Glarus einreichen können oder ein anderer Kanton für Sie zuständig ist, rufen Sie uns an. In der Regel ist diese Frage telefonisch sehr schnell geklärt → Tel. 055 646 62 03

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