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Regierungsrat schickt Änderung der Bauverordnung in die Vernehmlassung

Regierungsratssitzung 23. März 2021 • Weil das Bundesgericht Ende 2020 eine Bestimmung zur Mehrwertabgabe im Kanton Basel-Landschaft aufgehoben hat, muss auch die gleichlautende Glarner Bauverordnung angepasst werden. Der Regierungsrat gibt die Vorlage zur Vernehmlassung frei.

2018 beschloss der Landrat, dass bei Einzonungen keine Mehrwertabgabe erhoben wird, wenn der Mehrwert weniger als 50'000 Franken beträgt. Ein Mehrwert entsteht, wenn Landwirtschaftsland neu einer Bauzone zugewiesen wird. Dann erfährt es ohne Zutun des Eigentümers eine Wertsteigerung. Die Revision des Raumplanungsgesetzes verpflichtet die Kantone, mindestens 20 Prozent dieses Mehrwerts abzuschöpfen, um Entschädigungen zu finanzieren, die aufgrund einer Rückzonung von Bauland zu zahlen sind. 

Das Bundesgericht hat eine gleiche Regelung im Kanton Basel-Landschaft aufgehoben und damit begründet, die Freigrenze von 50'000 Franken sei zu hoch angesetzt. Demzufolge ist diese Bestimmung auch in der Glarner Bauverordnung rechtswidrig. Sie muss angepasst werden.

Das System der Freigrenze bezweckt gemäss Bundesgericht, dass der Mehrwert, der bei Einzonungen entsteht, bis zu einer gewissen Höhe keine, darüber jedoch die volle Abgabe nach sich zieht. Das Bundesgericht führt aus, Sinn und Zweck der Befreiung liege nicht darin, den von einem Planungsmehrwert profitierenden Grundeigentümern einen Rabatt zu gewähren. Vielmehr solle die öffentliche Hand davon entbunden werden, Verfahren zur Erhebung von Einnahmen einzuleiten, die den dafür notwendigen Aufwand nicht oder kaum decken.

Vorlage geht in die Vernehmlassung

Der Regierungsrat schlug 2018 eine Freigrenze von 30'000 Franken vor. Da der Landrat die vom Regierungsrat vorgeschlagene Freigrenze erhöht hat, geht der Regierungsrat davon aus, dass der Landrat den maximal möglichen Betrag nicht unterschreiten möchte. Er schlägt folglich eine Freigrenze bei bundesrechtskonformen 30'000 Franken vor. Die Vorlage geht in eine Vernehmlassung bis am 31. Mai 2021.

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