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COVID-19: Betriebskantinen in Restaurants können ab sofort bewilligt werden

Küche Kantine
Restaurants können eine Bewilligung als «Betriebskantine» erhalten • Foto: Keystone

Departement Volkswirtschaft und Inneres • Glarner Restaurants können ab sofort eine Bewilligung erhalten, um von 11 bis 14 Uhr eine «Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz» zu betreiben.

Als Restaurationsbetriebe gelten alle Restaurants auf dem Gebiet des Kantons Glarus. Diesen Betrieben kann die Bewilligung als Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz erteilt werden.

«Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz» müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Öffnungszeiten sind auf Werktage und von 11 bis 14 Uhr beschränkt.
  • Der Zugang ist nur für Berufstätige aus den folgenden Branchen erlaubt: Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice.
  • Die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen müssen von ihrem Arbeitgeber vorgängig schriftlich bei der «Betriebskantine» angemeldet werden.
  • Der Zugang zu den Sanitäranlagen ist von den Betreibern sicherzustellen.
  • Die Mahlzeiten müssen für die Mitarbeitenden aus den genannten Branchen finanziell tragbar sein.
  • Die betroffenen Arbeitgeber und deren «Betriebskantinen» müssen auf einer für die kantonalen Kontrollbehörden jederzeit einsehbaren und aktuell gehaltenen Liste eingetragen sein.
  • Der Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe (L-GAV) ist einzuhalten.

Gästelisten und Schutzkonzept

Die Restaurationsbetreiber haben mit Betrieben oder mit bestimmten Branchen, für welche sie als Betriebskantine wirken wollen, eine Vereinbarung abzuschliessen und sind verpflichtet darüber eine Liste zu führen.

Im Weiteren sind folgende Schutzmassnahmen zu beachten:

  • Sitzpflicht bei der Konsumation sowie allgemeine Maskenpflicht beim Betreten und Verlassen des Restaurants sowie beim Aufsuchen der Sanitäranlagen.
  • Auch bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten werden.
  • Nicht zulässig sind Gästegruppen die nahe zusammensitzen.
  • Die Kontaktdaten sind von allen Personen zu erheben und während 14 Tagen aufzubewahren
  • Die Restaurationsbetriebe sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat des Kantons Glarus jederzeit auf Verlangen ihr Schutzkonzept und die Gästelisten vorzuweisen sowie den Zutritt zum ganzen Restaurationsbetrieb zu gewähren.

Gesuche von Gastrobetrieben

Gesuche können eingereicht werden beim Arbeitsinspektorat des Kantons Glarus:
arbeitsinspektorat@gl.ch

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