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Regierungsrat macht Gegenvorschlag zum Memorialsantrag «Öffentlicher Verkehr für alle»

Foto: Niederer Autobetrieb AG

Regierungsratssitzung 12. November 2019 • Der Regierungsrat spricht sich dafür aus, alle Glarner Ortschaften mit öffentlichem Verkehr zu erschliessen. Dies soll aber nicht in der Verfassung, sondern im öV-Gesetz festgeschrieben werden.

Der Regierungsrat möchte auf das Anliegen des Memorialsantrags «Öffentlicher Verkehr für alle Gemeinden» eintreten. Dies soll aber nicht mit einer Anpassung der Kantonsverfassung geschehen, sondern mit einer Regelung im öV-Gesetz. Dem Landrat wird deshalb beantragt, den Memorialsantrag der Landsgemeinde zur Ablehnung zu unterbreiten.

Der im Februar 2018 durch zwei stimmberechtigte Personen eingereichte Memorialsantrag verlangt, dass sämtliche Glarner Ortschaften an den öffentlichen Verkehr (Bus oder Bahn) angeschlossen sein müssen. Mit Ortschaften sind alle vor der Gemeindefusion bestehenden 25 Gemeinden gemeint. Dies soll gemäss Antrag in der Verfassung verankert werden. Der Regierungsrat hat die Vorlage in eine Vernehmlassung gegeben und schlägt nun vor, dieses Anliegen mit einer Gesetzesänderung umzusetzen.

Erschliessung von Ortschaften an den öffentlichen Verkehr

Das Bundesgesetz über die Personenbeförderung unterscheidet unter anderem zwischen Angeboten von nationaler Bedeutung (Fernverkehr), Angeboten des regionalen Personenverkehrs mit und ohne Erschliessungsfunktion sowie Angeboten des Ortsverkehrs. Ist keine Erschliessungsfunktion (Verknüpfung mit übergeordnetem Verkehrsnetz) gegeben oder handelt es sich um Ortsverkehr, entfällt eine Mitfinanzierung des Bundes. Ausserdem müssen Angebote ganzjährig betrieben sein und minimale Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit erfüllen, damit eine Abgeltung des Bundes in Frage kommt. Derzeit bestehen einige Buslinien, die diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb vom Kanton alleine bestellt und bezahlt werden. 

Eine Analyse im Jahr 2017 zeigte auf, dass verschiedene Buslinien oder Linienabschnitte wenig genutzt werden und damit schlechte Kostendeckungsgrade aufweisen. Eine Massnahme des Regierungsrates war, die Buslinie von Schwanden nach Sool ab Dezember 2019 nicht mehr anzubieten, nachdem sie mit durchschnittlich gerade einem Fahrgast pro Kurs besetzt war. Dies führte zu Unverständnis und schliesslich dem vorliegenden Memorialsantrag. Der Landrat beschloss im Oktober 2018, dass diese Buslinie weiterbetrieben werden müsse, und zwar zu vollen Lasten des Kantons. 

Gesetz statt Verfassung

Die Zielsetzung des Memorialsantrags ist dem Regierungsrat klar, allerdings nicht, weshalb das Anliegen zwingend in der Verfassung verankert sein soll. Die Kantonsverfassung ist der höchste Erlass des kantonalen Rechts. Es handelt sich um grundlegende Normen über den Staat und sein Verhältnis zu den Bürgerinnen und Bürgern. Die Verankerung der Forderung des Memorialsantrags in der Verfassung ist deshalb nicht unbedingt geboten, aber zulässig. 

Das Anliegen des Memorialsantrags könnte besser im öV-Gesetz umgesetzt werden. So verpflichten sich beispielsweise die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Nidwalden und Obwalden – im Sinne des Memorialsantrags – auf Gesetzesstufe zur Erschliessung sämtlicher Ortschaften. Allerdings haben die drei Kantone zusätzliche Mindestanforderungen an die Wirtschaftlichkeit (Schwellenwerte, Kostendeckungsgrad, Angebotseffizienz) definiert. Werden diese nicht erreicht, kann auf die Erschliessung verzichtet werden. 

Wirtschaftlichkeit soll eine Rolle spielen

Der Regierungsrat ist bereit, auf die Forderung der Antragsteller einzutreten. Jedoch unterbreitet er einen Gegenentwurf, in welchem dem Anliegen mittels Anpassung des öV-Gesetzes Rechnung getragen wird. Dazu schlägt der Regierungsrat konkret die Anpassung eines Gesetzesartikels vor, welcher bisher «die Gewährung möglichst gleicher Entwicklungschancen für alle Gemeinden unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte» als Zielsetzung beinhaltete. Damit sind alle bis 2010 bestehenden Gemeinden gemeint, da die Bestimmung 1996 entstand. Zusammenfassend verlangt die Bestimmung nach dem Verständnis des Regierungsrates, dass allen Ortschaften unter der Voraussetzung einer gewissen Wirtschaftlichkeit ein angemessenes öV-Angebot zur Verfügung gestellt werden soll. Diese Bestimmung würde im Sinne des Memorialsantrags wörtlich so angepasst, dass grundsätzlich «alle Ortschaften» zu erschliessen sind. Allerdings ist der Regierungsrat der Meinung, dass eine bedingungslose Erschliessung nicht zielführend ist. So soll die Erschliessung der Ortschaften unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte erfolgen.

Eine vollständige Überarbeitung des öV-Gesetzes erfolgt, wie im Gesetzgebungsprogramm der Regierung vorgesehen, per 2022.

Finanzielle Auswirkungen

Es sind unmittelbar weder finanzielle noch personelle Auswirkungen aufgrund der vorliegend beantragten Gesetzesanpassung zu erwarten. Der Landrat hat unterdessen den Weiterbetrieb der einzigen in dieser Sache relevanten Buslinie nach Sool beschlossen. Demzufolge entstehen bei Annahme der geänderten Bestimmung keine zusätzlichen Kosten gegenüber dem Angebot 2020. Mit einer bedingungslosen Erschliessung entstehen Zusatzkosten, sollte sich der Bund zukünftig von der Mitfinanzierung weiterer Angebote zurückziehen oder der Kanton das Angebot erweitern.  

Das Festschreiben der Erschliessungspflicht aller Ortschaften im Kanton Glarus wurde im Rahmen der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst. Die Befürworter sind der Meinung, dass die Erschliessung aller Ortschaften zur Grundversorgung gehöre. Sie sehen die öV-Anbindung als zentralen Standortvorteil jedes Wohnortes, wobei auch der Tourismus von der Erschliessung profitieren könne. Als Gegenargument wurde ins Feld geführt, dass bei einer Festschreibung der Erschliessungspflicht Fahrten aufrechterhalten werden, welche kaum nachgefragt werden. Zudem seien die heutigen Vorgaben im öV-Gesetz genügend. Dass das Anliegen auf Gesetzesstufe geregelt werden soll und nicht in der Kantonsverfassung, wurde ebenfalls grossmehrheitlich begrüsst. 

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