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Weniger Energieverbrauch für Glarner Häuser – Regierungsrat will Energiegesetz anpassen

Foto: Thanmano/iStock

Regierungsratssitzung 29. Oktober 2019 • Mit Anpassungen im Energiegesetz werden der Klimaschutz und die Energieeffizienz verbessert. Bestehende und neue Gebäude sollen umweltfreundlicher werden. Der Regierungsrat verabschiedet entsprechende Anpassungen.

Es ist das gemeinsame Ziel von Bund und Kantonen, den Energiebedarf in Gebäuden zu senken und verstärkt aus erneuerbarer Energie zu decken. Um diese Ziele zu erreichen, haben die Kantone ihre energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich seit längerer Zeit aufeinander abgestimmt. Mit den «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (abgekürzt: MuKEn) soll ein möglichst hohes Mass an Harmonisierung erreicht werden, ohne den einzelnen Kantonen ihre Autonomie zu nehmen. Grosse Teile dieser Mustervorschriften sind bereits im bestehenden Glarner Energiegesetz enthalten. Die Normen müssen an die technische Entwicklungen im Baubereich angepasst werden, um die Qualität von Neubauten zu verbessern. Zusätzlich werden für bestehende Bauten Anforderungen an die Qualität der zu erneuernden Bauteile und für den Ersatz von haustechnischen Anlagen definiert. Neue Bestimmungen will der Regierungsrat aber nur ins kantonale Recht aufnehmen, wenn eine besonders effektive Wirkung zu erwarten ist. Der Kanton Glarus macht von der Freiheit Gebrauch, gewisse Mustervorschriften nur teilweise umzusetzen, wo dies aufgrund der Glarner Verhältnisse angezeigt ist.

Ziel: Einheitlicher Vollzug und weniger Energieverbrauch 

Mit der Übernahme der gemeinsam von den Kantonen erarbeiteten Mustervorschriften in das kantonale Energiegesetz werden die Voraussetzungen geschaffen, die energetische Qualität von Neubauten und Umbauten gemäss dem Stand der Technik zu erhöhen. Bei bestehenden Bauten soll die Verwendung ineffizienter und CO2-produzierender Techniken allmählich auslaufen. 

Die Energieeffizienz soll dadurch massiv gesteigert werden. Die Versorgungssicherheit des Kantons kann erhöht werden, wenn das regionale Potenzial von erneuerbaren Energien ausgeschöpft wird. Dabei ist die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit im Auge zu behalten. Bezogen auf den Kanton Glarus bedeutet dies – wie bereits im Energiekonzept 2012 festgehalten – dass der Gesamtenergieverbrauch massgeblich sinken muss. 

Mit den vorgesehenen Massnahmen wird eine weitere Senkung des Heizwärmebedarfs um zirka 25 Prozent des heutigen Verbrauchs angestrebt. Dadurch rückt das Ziel «Energieverbrauch nahe bei null» näher. Dies wirkt sich positiv auf die Umwelt aus. Die Luftqualität verbessert sich und der Kanton Glarus leistet seinen Beitrag zur Verminderung der Klimaerwärmung. Es werden positive Anreize für das Bau- und Installationsgewerbe und damit für den Arbeitsmarkt im Kanton gesetzt. Die Harmonisierung der Gesetzgebung schafft Planungssicherheit für Bauherrschaft und Fachleute.

Die Grafik zeigt die generelle Entwicklung des Energieverbrauchs von Neubauten und die Wirkung von kantonalen Energievorschriften. Es wird auch ersichtlich, dass der Handlungsspielraum nicht mehr gross ist. 

Die Anpassungen im Einzelnen

Bewilligung nur für grössere Fotovoltaikanlagen nötig

Fotovoltaikanlagen haben in der Regel deutlich weniger Auswirkungen auf ihre Umgebung als zum Beispiel Wind- oder Wasserkraftanlagen. Im Sinne eines einfacheren Verfahrens wird die Pflicht für eine energierechtliche Bewilligung für kleinere Anlagen mit einer Leistung zwischen 50 und1000 Kilowatt aufgehoben. 

Anforderungen an den Wärmebedarf von Neubauten

Die Anforderungen an energieeffiziente Neubauten werden dem Stand der Technik angepasst und lassen sich unter wirtschaftlichen Bedingungen realisieren. 

Eigenstromerzeugung bei Neubauten wird Pflicht

Bei Neubauten muss ein Teil der benötigten Energie auf der Parzelle selbst erzeugt werden. Die Art der Stromerzeugung wird nicht vorgeschrieben. Die Anforderung an die Eigenstromerzeugung war bisher nicht geregelt. Mit welchem System die Anforderungen eingehalten werden, wird nicht vorgegeben. Die Leistung der zu installierenden Elektrizitätserzeugungsanlagen soll so festgelegt werden, dass10 Watt pro Quadratmeter produziert werden müssen, jedoch nie mehr als 30 Kilowatt Leistung verlangt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Bauten mit grosser Gebäudehöhe die Anforderungen erfüllen können. Bei einer Abweichung von der Minimalvorgabe oder bei der Befreiung von der Pflicht der Eigenstromerzeugung bei Neubauten haben die Bauherrschaften eine Ersatzabgabe zu leisten, die zweckgebunden zur Förderung der nachhaltigen und effizienten Energienutzung eingesetzt wird. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgabe in der Verordnung, wobei die Grössenordnung bei 1000 Franken pro nicht realisiertem Kilowatt liegen dürfte.

Erneuerbare Wärme beim Ersatz der Heizung

Um die Klimaziele des Bundes zu erreichen, ist es notwendig, dass ein grosser Teil der schweizweit über 1,1 Millionen Heizkessel für fossile Brennstoffe durch Anlagen ersetzt werden, die mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung darf deshalb nur ein Teil des Wärmebedarfs mit nicht erneuerbaren Energien abgedeckt werden. Die Anforderungen betreffen längst nicht alle Wohnbauten mit einer Öl- oder Gasheizung. Beispielsweise sind energieeffiziente Gebäude oder Gebäude mit dem Jahrgang 2001 und jünger generell davon ausgenommen. Für Wohnbauten, die nach einem Heizungsersatz wie bisher mit Heizöl oder Gas betrieben werden, steht eine breite Palette an Möglichkeiten bereit, um die Anforderungen zu erfüllen: thermische Solaranlage, Holzheizung, Wärmepumpe, Fernwärme, Fotovoltaikanlage, Ersatz der Fenster, Wärmedämmung an Fassade und/oder Dach. Ziel ist es, erneuerbare Energien für Heizung und Warmwasser im Umfang von mindestens 10 Prozent einzusetzen. 

Sanierungspflicht für zentrale Elektroheizungen und zentrale Elektro-Wasserwärmer

Zentrale Elektroheizungen müssen innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Anlagen ersetzt werden, die den Ansprüchen des Energiegesetzes entsprechen. Die Neuinstallation von Elektroheizungen ist grundsätzlich verboten, jedoch regelt der Regierungsrat in der Verordnung mögliche Ausnahmen. Die wesentlichen Installationen (Wärmeverteilsystem, Elektrizitätszuführung) sind bereits vorhanden, und der Ersatz zum Beispiel mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe ist einfach und kostengünstig möglich. Elektrische Zusatzheizungen zur Hauptheizung werden nicht mehr bewilligt. Die bisherige Regelung, wonach eine elektrische Zusatzheizung für 25 Prozent des Wärmebedarfs zulässig war, wird aufgehoben. Der Ersatz von dezentralen Elektroheizungen (sog. Einzelspeicher) bleibt möglich.

Elektroboiler wandeln wie Elektroheizungen Strom direkt in Wärme um. Für die Wassererwärmung stehen heute jedoch deutlich effizientere Technologien wie Wärmepumpenboiler zur Verfügung. Alternativ kann die Wassererwärmung auch in eine bestehende oder neue Heizung eingebunden werden. Zentrale Elektroboiler in bestehenden Wohnbauten müssen innerhalb von 15 Jahren nach Vollzugsbeginn des Gesetzes ersetzt werden. Dezentrale Boiler, die sich in den Wohnungen von Mehrfamilienhäusern befinden, sind von der Vorschrift nicht betroffen. 

Vorbildfunktion öffentliche Hand

Die öffentliche Hand legt Mindestanforderungen an die Energienutzung bei eigenen Bauten und Anlagen fest. 

Moderne Wartungssysteme in Ferienwohnungen und Ferienhäusern

Die aktuellen Angebote im Bereich der Gebäudeautomation und der Fernwartung ermöglichen die entsprechende Ausrüstung von Ferienwohnraum mit geringem Aufwand. Diese Vorschrift ist in verschiedenen Kantonen mit einem hohen Anteil an Ferienhäusern bereits eingeführt und hat sich in der Zwischenzeit, auch dank der immer günstigeren Kosten für elektronische Geräte und für Internetanschluss, bewährt. Die Regelung gilt nur für Neubauten bzw. bei einer Sanierung der Heizungsanlage in bestehenden Bauten. 

Die Meinungen zum Vernehmlassungsentwurf sind unterschiedlich: Dem Entwurf wird teils vorbehaltslos zugestimmt, teils wird ein Verzicht auf eine Revision gefordert oder deren vollständige Ablehnung beantragt. Während einige weitergehende und schärfere Massnahmen fordern, finden andere strengere Vorschriften unverhältnismässig oder erachten diese aufgrund der bestehenden Gesetzgebung als unnötig. Grosse oder mehrheitliche Zustimmung findet der Vernehmlassungsentwurf bei den Gemeinden und denjenigen Wirtschaftsverbänden, die Branchen vertreten, die sich mit erneuerbaren Energien beschäftigen; zudem bei den Umweltverbänden sowie bei den Mitte-Links-Parteien.

Unterschiedliche Rückmeldungen in der Vernehmlassung

Rund 40 sehr unterschiedliche Stellungnahmen aus Gemeinden, Parteien, technischen Betieben, Wirtschafts- und Umweltverbänden und weiteren Organisationen und Verbänden wurden eingereicht. Teils wird dem Entwurf vorbehaltlos zugestimmt, teils wird er vollständig abgelehnt. Grosse oder mehrheitliche Zustimmung findet der Vernehmlassungsentwurf bei den Gemeinden und denjenigen Wirtschaftsverbänden, die sich mit erneuerbaren Energien beschäftigen. Auch die Umweltverbände und Mitte-Links-Parteien stimmen dem Entwurf zu. Wirtschaftsverbände, die Branchen der fossilen Energieträger vertreten, fordern, auf die Vorlage zu verzichten. Dabei wird insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Biogas beim Heizungsersatz kritisiert. Diesem Anliegen wird insofern Rechnung getragen, als dass neben den elf Standardlösungen beim Kesselersatz auch eine weitere Lösung für Biogas basierend auf den Überlegungen der Konferenz kantonaler Energiedirektoren vorgeschlagen wird.

Kanton Glarus übernimmt nicht alle Mustervorschriften

Nicht alle zur Verfügung stehenden Mustervorschriften werden in das Energiegesetz des Kantons Glarus übernommen. So wird eine Sanierungspflicht von dezentralen Elektroheizungen ausgeklammert, da das bestehende Recht bereits das Verbot für neue Elektroheizungen festschreibt. Eine zusätzliche Sanierungsfrist kann nach Meinung des Regierungsrates kaum mehr energetische Wirkung erzielen. Ebenso lehnt der Kanton Glarus die Pflicht für einen Gebäudeenergieausweis für bestimmte Bauten ab. Ein solcher Ausweis kann als freiwilliges Instrument, beispielsweise bei Handänderungen, eingesetzt werden. Eine Pflicht würde aber einen hohen Vollzugsaufwand auslösen und wäre mit keiner klaren energetischen Wirkung verbunden.

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der neuen Vorschriften auf den Kanton Glarus sind gering. Es werden keine neuen Förderinstrumente, die den Finanzhaushalt des Kantons belasten, geschaffen. Die Kontrolle der neuen Vorgaben bezüglich der Gebäudeausrüstung verursacht keinen grösseren Aufwand bei den Gemeinden oder dem Kanton.

Auswirkungen auf die Gemeinden

Neu soll für Bauten der Gemeinden wie bisher bereits für Kantonsbauten ein strengerer Energiestandard gelten. Dies führt zu höheren Investitionskosten. Dank den tieferen Betriebskosten können diese jedoch innerhalb der üblichen Amortisationszeiten kompensiert werden. Gemeinden sind so unabhängiger von der künftigen Energiepreisentwicklung. Zudem gilt die Vorschrift betreffend die Eigenstromerzeugung auch für Bauten der Gemeinden. 

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der Kanton Glarus trägt mit der Übernahme der revidierten Mustervorschriften zur gesamtschweizerischen Harmonisierung und Vereinfachung der Energievorschriften bei. Dies wurde von der Bauwirtschaft stets gefordert. Die vorgesehenen Massnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Stromerzeugung führen zwar zu höheren Investitionskosten. Davon betroffen sind jedoch nicht alle Gebäudeeigentümer. So gilt die Pflicht der Eigenstromerzeugung nur für Neubauten. Zusätzliche Massnahmen beim Ersatz der Heizung müssen nur getroffen werden, wenn in schlecht gedämmten Wohnbauten die Heizung durch eine Öl- oder Gasheizung ersetzt wird. Die verstärkte Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien und die Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden wirken sich auf die Wirtschaftsentwicklung im Kanton Glarus positiv aus und erhöhen die Versorgungssicherheit im Kanton Glarus.

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den geplanten Änderungen im Energiegesetz zuhanden der Landsgemeinde zuzustimmen.

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