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Waldbrandgefahr im Kanton Glarus ist sehr gross

Im Kanton Glarus ist die Gefahr für Waldbrände sehr gross, es herrscht ein Feuerverbot • Foto: Keystone-SDA

Departement Bau und Umwelt • Die Abteilung Wald und Naturgefahren beurteilt die aktuelle Waldbrandgefahr als sehr gross. Das Feuern im Freien ist verboten.

Die Waldbrandgefahr ist sehr gross

Feueraktivitäten im Freien bergen ein sehr grosses Risiko für Wald- oder Flurbrände. Die konstant hohen Temperaturen und niederschlagsarme Witterung in den letzten Wochen haben die Waldbrandgefahr weiter ansteigen lassen. Die Entzündbarkeit der zunehmend trockenen Vegetation ist im gesamten Kantonsgebiet sehr gross. Funkenflug eines Feuers, Feuerwerk oder unachtsam weggeworfene Raucherwaren können ein Feuer entfachen und zu einem grösseren Waldbrand führen. 

Die Wetterprognose lässt trotz etwas kühlerer Atlantikluft keine nachhaltige Änderung der Trockenheit und kaum Niederschläge erwarten. Eine Entschärfung der Waldbrandsituation bis zum 1. August ist unwahrscheinlich. Dafür wären ergiebige Niederschläge im ganzen Kanton über mehrere Tage erforderlich. Für den Nationalfeiertag ist mit einem Verbot von Feuerwerk und Höhenfeuer zu rechnen.

Feuerverbot im Freien

Zum Schutz der Wälder und der Bevölkerung hat der Kanton Glarus in Absprache mit der Glarnersach am 16. Juli2026 ein Feuerverbot im Freien erlassen. Das Verbot umfasst auch das Abbrennen von Feuerwerk. Das Verbot gilt für das ganze Kantonsgebiet und bis auf Widerruf durch den Kanton Glarus.
>>Verfügung Feuerverbot Glarnersach 21.07.2026.pdf

Das Feuerverbot umfasst folgende Massnahmen:

  • Keine Feuer im Freien
  • Kein Abbrennen von Feuerwerk (ganzer Kanton)
  • Kein Einsatz von Kohle- / Einweggrills
  • Keine 1. August Höhenfeuer
  • Kein Steigenlassen von Himmelslaternen (ganzer Kanton)
  • Kein Wegwerfen von Raucherwaren

Lage wird am 22. Juli 2026 neu beurteilt

Es ist unsicher, ob nächste Woche ausreichend Niederschläge eintreffen. Die Waldbrandgefahr bleibt voraussichtlich gross. Die Abteilung Wald und Naturgefahren beurteilt die Lage am Mittwoch, 22. Juli 2026 neu.

Fragen und Antworten zum Feuerverbot

Feuerstellen

Ist das Feuern in einer befestigten Feuerstelle erlaubt?

Nein

Ist das Feuern an Gewässern erlaubt?

Nein

Ist das Feuern in offenen Cheminées in Gebäuden erlaubt?

Ja, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Das bedeutet, dass in Waldhütten, das Feuern in offenen Cheminées aufgrund des möglichen Funkenfluges nicht erlaubt ist.

Grills und Öfen

Ist das Grillieren mit Gas- und Elektrogrills gestattet?

Ja, sofern auf einem nicht brennbaren Untergrund (Beton, Fels, Kies) grilliert und ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.

Ist das Kochen mit Gas- und Elektrogrills, bzw. -öfen im Innern eines Gebäudes, eines Wohnwagens, Wohnmobils oder Foodtrucks im Wald oder in Waldesnähe erlaubt?

Ja, sofern die Nutzung sicher erfolgt.

Ist das Grillieren mit Holzkohlegrills, Smokern und Einweggrills erlaubt?

Nein

Land-/Forstwirtschaftliche Räumungsfeuer

Ist das Entfachen von land- und forstwirtschaftlichen Räumungsfeuern erlaubt?

Nein. Das Entfachen von land- und forstwirtschaftlichen Räumungsfeuern ist auf dem gesamten Kantonsgebiet untersagt.

Feuerwerk und Höhenfeuer

Sind 1. Augustfeuer/Höhenfeuer erlaubt?

Nein. Das Entfachen von 1.August- und Höhenfeuern ist im ganzen Kanton untersagt.

Darf Feuerwerk verkauft werden?

Ja, Feuerwerk darf verkauft werden.

Ist das Abbrennen von Feuerwerk erlaubt?

Nein. Das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art ist im ganzen Kanton verboten.

Sind Himmelslaternen und -fackeln, die mit Feuer angetrieben werden, erlaubt?

Nein. Das Steigenlassen von Himmelslaternen und -fackeln ist im ganzen Kanton verboten.

Medienkontakt
Daniel Hartenbach, Abteilung Wald und Naturgefahren: 055 646 64 55 I daniel.hartenbach@gl.ch

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