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Zugriff auf Personendaten ermöglicht

Regierungsratssitzung 11. März 2025 • Der Regierungsrat genehmigt verschiedene Anträge von Verwaltungsstellen und einer Kirche, die auf Personendaten der kantonalen Datenplattform zugreifen möchten. So können diese ihre Aufgaben besser erfüllen. Die entsprechende Verordnung wird angepasst.

Die Kantone führen ein amtliches Personenregister auf einer zentralen elektronischen Datenplattform (GERES). Der automatisierte Zugriff auf diese Daten oder Teile davon ist gesetzlich geregelt. Die GERES-Verordnung regelt den Betrieb der kantonalen Datenplattform, die es dem Kanton ermöglicht, Personendaten für die Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben zu nutzen. Die nun beschlossenen Änderung geht auf Anträge verschiedener Verwaltungsstellen und einer Landeskirche zurück, die einen erweiterten Zugriff auf diese Daten beantragt haben.

  • Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): Die KESB erhält einen automatisierten Zugriff auf bestimmte Personendaten. Dies ermöglicht eine effizientere Datenerfassung und -führung.
  • Evangelisch-Reformierte Landeskirche: Die Landeskirche erhält einen automatisierten Zugriff auf bestimmte Personendaten. Dies dient der Einführung einer gemeinsamen landeskirchlichen Mitgliederverwaltung ohne Medienbrüche. Der Zugriff wird nur für Personendaten dieser Konfession gewährt.
  • Grundbuchamt: Das Grundbuchamt erhält einen automatisierten Zugriff auf bestimmte Personendaten. Dies reduziert den Aufwand bei der Datenerfassung und -aktualisierung.
  • Fachstelle Erbschaft: Die Fachstelle Erbschaft erhält einen automatisierten Zugriff auf bestimmte Personendaten. Dies ermöglicht eine effizientere Ermittlung von Erben.

Die Änderung der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz wird auf den 1. April 2025 in Kraft gesetzt.

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