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Gesetz zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Der Landrat soll das Gesetz über die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen der Landsgemeinde zur Zustimmung unterbreiten • Foto: iStock

Regierungsratssitzung 26. November 2024 • Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Gesetz zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten.

Die UNO-Behindertenrechtskonvention (UN BRK) verpflichtet die Kantone zu einer Weiterentwicklung im Behindertenwesen. Eine solche ist auch in der Legislaturplanung 2023–2026 des Regierungsrates als Ziel definiert. Eine externe Firma erhob im Frühjahr 2021 die Einschätzungen und Bedürfnisse der Angehörigen, Betroffenen und Fachpersonen zum Behindertenwesen im Kanton Glarus und unterbreitete dem Regierungsrat Ende September 2021 einen Bericht (Medienmitteilung, 14. Nov. 2022). Dieser beauftragte das zuständige Departement mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Gesetzgebung.

Das neue Gesetz

Die Vorlage zielt darauf ab, die Grundlagen zu schaffen, um das Behindertenwesen im Kanton Glarus gemäss UN BRK weiterzuentwickeln. Dabei stehen die Handlungsbereiche Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung sowie soziale Teilhabe im Vordergrund. Der Gesetzesentwurf ähnelt aufgrund der Zielsetzung und des Aufbaus dem Pflege- und Betreuungsgesetz (PBG).

Die bestehenden kantonalen gesetzlichen Grundlagen im Sozialhilfegesetz im Bereich des Behindertenwesens sind sehr allgemein gehalten und bieten wenig Klarheit in Bezug auf die Behindertenpolitik. Die vorliegende Vorlage schafft Abhilfe und legt als Rahmengesetz die Stossrichtung fest. Ausserdem räumt sie dem Regierungsrat die Kompetenzen und Steuerungsmöglichkeiten im Vollzug ein.

Grundsatz «ambulant vor stationär»

Die meisten Menschen wollen selbst entscheiden können, wie und wo sie wohnen möchten. Menschen mit Behinderungen sind bei dieser Wahl oft eingeschränkt und auf Hilfe im Alltag angewiesen, vielfach stationär. Das neue Gesetz will Menschen mit Behinderungen vermehrt ermöglichen, ein selbstbestimmteres Leben zu führen, indem die ambulanten Angebote ausgebaut und damit Wahlmöglichkeiten geschaffen werden sollen. Dabei geht es um Angebote in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung sowie soziale Teilhabe. Bei der Ausgestaltung des Gesetzes wurde eine Projektgruppe bestehend aus Menschen mit Behinderungen (Selbstvertretende) und weiteren Fachpersonen aus dem Behindertenbereich eingesetzt.

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Umsetzung der UN BRK und des SeTeG birgt einige Unbekannte, sodass zurzeit nicht verlässlich beziffert werden kann, wie viele anspruchsberechtigte Personen einen anerkannten und behinderungsbedingten Bedarf äussern und Leistungen beantragen werden. Der Ausbau ambulanter Angebote ist ein Prozess, der kontinuierliche Anpassungen aufgrund neuer Erfahrungen und Erkenntnisse erfordern wird. Zurzeit administriert die Hauptabteilung Soziales die Dossiers von rund 300 Personen im Behindertenbereich. Es wird damit gerechnet, dass bis zu 100 zusätzliche Leistungsnutzende und weitere Leistungserbringende dazukommen. Dafür werden voraussichtlich 30 zusätzliche Stellenprozente benötigt.

Es fallen zusätzliche Kosten in den Bereichen Ambulantes Wohnen, Bereitschaftsdienst, Unterstützung Arbeitgeber im 1. Arbeitsmarkt, Job-Coach und Abklärungsstelle an. Durch eine gestaffelte Inkraftsetzung ist mit folgenden jährlichen Zusatzkosten zu rechnen:

  • 2027: rund 0,7 Millionen Franken
  • 2028: rund 1,2 Millionen Franken
  • 2029: rund 1,5 Millionen Franken

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den beiliegenden Gesetzesentwurf mit den entsprechenden Gesetzesänderungen der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten.

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