Drittstaatsangehörige

Als Drittstaaten gelten Staaten ausserhalb der EU und EFTA.

Für die Neuzulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt gelten strengere Voraussetzungen.

Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung von Drittstaatsangehörigen
 

Voraussetzungen

Drittstaatsangehörige können insbesondere als:

  • Führungskräfte
  • Spezialistinnen und Spezialisten
  • andere qualifizierte Arbeitskräfte

zum Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen werden.

Für eine Zulassung werden insbesondere folgende Voraussetzungen geprüft:

  • gesamtwirtschaftliches Interesse
  • verfügbare Kontingente
  • Vorrang von Arbeitskräften aus der Schweiz und dem EU/EFTA-Raum
  • berufliche Qualifikation und Erfahrung
  • orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen

Lohn- und Arbeitsbedingungen / Lohnrechner

Gesuch und Stellenantritt

Bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit muss der Arbeitgeber das Gesuch für die Arbeitsbewilligung einreichen.

Die Erwerbstätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die erforderliche Bewilligung erteilt wurde.

Besondere Zulassungsmöglichkeiten

Von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen kann in bestimmten Fällen abgewichen werden.

Ein Anspruch auf eine Bewilligung entsteht daraus nicht automatisch.

Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen
 

Kader- und Spezialistentransfer

Bei betrieblichen Transfers von Führungskräften und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten innerhalb international tätiger Unternehmen können besondere Bestimmungen gelten.

Praktikum, Aus- und Weiterbildung

Besondere Regelungen bestehen unter anderem für:

  • betriebliche Aus- und Weiterbildungen
  • Know-how-Transfer in international tätigen Unternehmen
  • Pflichtpraktika im Rahmen eines Studiums

Doktorierende und Postdoktorierende

Besondere Bestimmungen gelten für Personen, die ihre Studien oder Forschungsarbeiten an einer anerkannten oder akkreditierten Schweizer Hochschule fortführen.

Au-pair-Angestellte

Au-pair-Angestellte aus Drittstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen im Alter von 18 bis 25 Jahren für maximal zwölf Monate zugelassen werden.

Die Vermittlung muss über eine in der Schweiz anerkannte Organisation erfolgen.

Erwerbstätigkeit nach einem Studium in der Schweiz

Drittstaatsangehörige, die eine Aus- oder Weiterbildung an einer anerkannten Schweizer Hochschule abgeschlossen haben, können grundsätzlich während sechs Monaten in der Schweiz bleiben, um eine ihrem Abschluss entsprechende Stelle zu suchen.

Für eine anschliessende Erwerbstätigkeit kann vom Vorrang abgewichen werden, wenn die Tätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.

☎ Inspektorat Arbeitsmarkt anrufen

 

Grenzgänger aus Drittstaaten

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Drittstaaten gelten andere Voraussetzungen als für EU/EFTA-Staatsangehörige.

Vorausgesetzt werden insbesondere:

  • ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz
  • seit mindestens sechs Monaten ein Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone
  • eine Erwerbstätigkeit innerhalb der entsprechenden schweizerischen Grenzzone
  • mindestens eine wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz
  • Erfüllung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen

Für Drittstaatsangehörige bestehen weiterhin festgelegte Grenzzonen.

☎ Inspektorat Arbeitsmarkt anrufen