Dienstleistungserbringer über 90 Tage
Temporäre Aufenthalte zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, welche nicht durch spezielle Dienstleistungsabkommen geregelt sind und länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, fallen nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Folglich besteht kein auf das FZA gestützter Rechtsanspruch. Die Zulassung erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG).
- Entsendebestätigung für EU/EFTA –Staatsangehörige [pdf, 260 KB]
- Entsendung Einsatz Drittfirma [pdf, 257 KB]
- Entsendung Firmeninterne Entsendung [pdf, 427 KB]
- Formular: Gesuch Ausländerbewilligung [pdf, 544 KB]
- Selbstständige Dienstleistungserbringer [pdf, 425 KB]