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Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit für Asylsuchende

Asylsuchende dürfen im Kanton Glarus frühestens 6 Monate nach Einreise in die Schweiz arbeiten.

Der Arbeitgeber muss einen entsprechenden Antrag bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde stellen. Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit oder sogenannte Arbeitserlaubnis erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde.

Departement Wirtschaft und Arbeit