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Aktuelle Härtefallunterstützung

Härtefallunterstützung

Härtefallunterstützung 2021

Der Bund hat im Rahmen von Artikel 11b und 12 seines Covid-19 Gesetzes und der diesbezüglichen Verordnung mit Erläuterung beschlossen, kantonale Hilfsmassnahmen für besonders betroffene Firmen mitzufinanzieren. Sämtliche Kantone haben deshalb seit Herbst 2020 Unterstützungsleistungen geschaffen. Im Hinblick darauf, dass besonders betroffene Unternehmen bereits über strapazierte Eigenmittel verfügen und um eine weitere Verschuldung der Firmen zu vermeiden, verzichtete der Kanton Glarus in seiner Verordnung auf die Vergabe von Krediten oder Bürgschaften. Seine Härtefallunterstützung erfolgte von Beginn weg als A-fonds-perdu Beitrag und muss nicht zurückbezahlt werden. Die Anspruchskriterien und Obergrenzen der Leistungsansprüche hat der Kanton Glarus vom Bund weitgehend unverändert übernommen, ohne diese zu verschärfen.

Härtefallunterstützung 2022

Seit Herbst 2021 haben sämtliche Kantone erneute Unterstützungsleistungen geschaffen, im Rahmen von Artikel 9 Buchstabe c, 11b, 12 sowie 19 Absatz 2 des Covid-19 Gesetzes und der diesbezüglich erneuerten Verordnung mit Erläuterung. Eine Neuauflage der Härtefallverordnung 2021 ist vom Bundesrat am 2. Februar 2022 beschlossen worden. Der Kanton Glarus ist am 15. März 2022 mit einer eigenen Umsetzungsverordnung nachgezogen. Die Frist zur Einreichung von Anträgen auf Härtefallunterstützung ist am 30. September verstrichen. Es können keine nachträglichen Anträge eingereicht werden.

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