Ausweis S - Schutzbedürftige

Personen mit Schutzstatus S können in der ganzen Schweiz eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Informationen zum Schutzstatus S

Seit dem 1. Dezember 2025 ist keine vorgängige Arbeitsbewilligung mehr erforderlich. Die Erwerbstätigkeit muss jedoch vor Arbeitsaufnahme gemeldet werden.

Zu melden sind:

  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • Aufnahme eines Nebenerwerbs
  • Beendigung einer Erwerbstätigkeit
  • Stellenwechsel

Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgt die Meldung durch den Arbeitgeber. Selbstständigerwerbende nehmen die Meldung selbst vor.

Meldung der Erwerbstätigkeit über EasyGov

Alternativ können Sie die Meldung auch mittels Meldeformular einreichen.
Das ausgefüllte PDF-Dokument ist elektronisch an mv-flue@gl.ch zu übermitteln.

Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden.

Lohn- und Arbeitsbedingungen / Lohnrechner

Das Meldeverfahren entbindet nicht von einer allfälligen Stellenmeldepflicht.

 

Kontaktpersonen

RAV Kanton Glarus

Abteilung Migration

☎ Inspektorat Arbeitsmarkt anrufen