Personen aus dem Asylbereich
Die Voraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus.
Untermenüs
- Ausweis B – anerkannte Flüchtlinge
- Ausweis F – vorläufig Aufgenommene
- Ausweis S – Schutzbedürftige
- Ausweis N – Asylsuchende
Ausweis B und F
Anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B sowie vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit Ausweis F können in der ganzen Schweiz und grundsätzlich in allen Branchen arbeiten.
Zu melden sind insbesondere:
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- Aufnahme eines Nebenerwerbs
- Beendigung einer Erwerbstätigkeit
- Stellenwechsel
Eine Arbeitsbewilligung ist nicht erforderlich.
Die Erwerbstätigkeit muss jedoch gemeldet werden.
Meldung der Erwerbstätigkeit über EasyGov
Alternativ können Sie die Meldung auch mittels Meldeformular einreichen.
Das ausgefüllte PDF-Dokument ist elektronisch an mv-flue@gl.ch zu übermitteln.
Arbeitgebende müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten.
Das Meldeverfahren entbindet nicht von einer allfälligen Stellenmeldepflicht.
Kontakt:
☎ Inspektorat Arbeitsmarkt anrufen
Ausweis S – Schutzbedürftige
Personen mit Schutzstatus S können in der ganzen Schweiz eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Informationen zum Schutzstatus S
Seit dem 1. Dezember 2025 ist keine vorgängige Arbeitsbewilligung mehr erforderlich. Die Erwerbstätigkeit muss jedoch vor Arbeitsaufnahme gemeldet werden.
Zu melden sind:
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- Aufnahme eines Nebenerwerbs
- Beendigung einer Erwerbstätigkeit
- Stellenwechsel
Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgt die Meldung durch den Arbeitgeber. Selbstständigerwerbende nehmen die Meldung selbst vor.
Meldung der Erwerbstätigkeit über EasyGov
Alternativ können Sie die Meldung auch mittels Meldeformular einreichen.
Das ausgefüllte PDF-Dokument ist elektronisch an mv-flue@gl.ch zu übermitteln.
Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden.
Lohn- und Arbeitsbedingungen / Lohnrechner
Das Meldeverfahren entbindet nicht von einer allfälligen Stellenmeldepflicht.
Kontaktpersonen
☎ Inspektorat Arbeitsmarkt anrufen
Ausweis N – Asylsuchende
Für Asylsuchende besteht während ihres Aufenthalts in einem Bundesasylzentrum ein Arbeitsverbot.
Im Kanton Glarus kann eine Erwerbstätigkeit frühestens sechs Monate nach der Einreise in die Schweiz bewilligt werden.
Eine Arbeitsstelle darf nur angetreten werden, wenn vorgängig eine Bewilligung erteilt wurde.
Das Gesuch muss durch den Arbeitgeber eingereicht werden.
Zugelassene Branchen
Im Kanton Glarus werden Bewilligungen für Personen mit Ausweis N nur für bestimmte Berufsbereiche erteilt.
- Spitäler, Heime, Anstalten (nur Pflege, Reinigungsdienst und Küche)
- Gastgewerbe, Kantinen
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft, Sägereien
- Abfallentsorgung
- Wäschereien, Chemische Reinigung
Die Aufzählung ist abschliessend. Eine Zulassung ausserhalb dieser Bereiche ist für Personen
mit Ausweis N nicht möglich. Personalverleih und Arbeit auf Abruf ist für Asylsuchende (N)
nicht gestattet. Es erhalten nur Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus eine
Arbeitsbewilligung.
Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht nicht!
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit kann Personen mit Ausweis N nicht bewilligt werden.
☎ Inspektorat Arbeitsmarkt anrufen
Insbesondere für:
- Meldeverfahren EU/EFTA
- arbeitsmarktliche Prüfung bei Drittstaatsangehörigen
- Dienstleistungserbringende
- Arbeitsbewilligungen im Asylbereich
- Meldeverfahren B/F/S
- Stellenmeldepflicht
Insbesondere für:
- Aufenthaltsbewilligungen
- Kurzaufenthaltsbewilligungen
- Grenzgängerbewilligungen
- ausländerrechtliche Entscheide
Insbesondere für:
- Einführung aller Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in den Alltag in der Schweiz
- Ausrichtung der Asylsozialhilfe
- Betreuung, Unterbringung und Beschäftigung von Asylsuchenden (N), Personen mit Schutzstatus S und vorläufig aufgenommenen Personen mit weniger als 7 Jahren Aufenthalt in der Schweiz (VA 7-)
- Betrieb und Unterhalt der Kollektivunterkünfte für N, S und VA 7-
- Koordination, Begleitung und Organisation von Beschäftigungsprogrammen im Asylbereich
- Gewährleistung der grenzsanitarischen Untersuchung (Gesundheitsstatus / Impfungen) und der medizinischen Versorgung für N, S, VA 7- und Flüchtlinge FL (erste 6 Monate)
- Rückkehrberatungsstelle des Kantons Glarus