Stellenantritt länger als 3 Monate
Dauert das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate, ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich.
Die betreffende Person muss sich innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise und vor Stellenantritt bei der Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde anmelden.
Zuständige Einwohnerkontrollen
Je nach Dauer des Arbeitsvertrags wird in der Regel folgende Bewilligung erteilt:
Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA
Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr.
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA
Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr oder unbefristeter Arbeitsvertrag.
Die Arbeitsstelle darf erst nach erfolgter Anmeldung angetreten werden.