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Seilbahnen und Skilifte

Der Kanton Glarus ist zusammen mit 20 anderen Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein Mitglied des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte (IKSS). Im Auftrag der Konkordatsmitglieder ist das IKSS für die sicherheitstechnische Aufsichtstätigkeit für die in der Zuständigkeitsbereich der Kantone fallende Seilbahnen, schräg geführte Lifte und Spezialanlagen verantwortlich.

Das Bundesgesetz über die Seilbahnen zur Personenbeförderung regelt den Bau und den Betrieb von Luftseilbahnen, Standseilbahnen und Skiliften. Die folgenden Anlagen unterliegen der kantonalen Bewilligung und Aufsicht:

  • Skilifte inkl. Förderbänder
  • Kleinseilbahnen
  • andere Anlagen, sofern sie keine Personenbeförderungskonzession benötigen

Kleinseilbahnen sind Seilbahnen, die für den Transport von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung zugelassen sind.

Das Bau- und das Betriebsbewilligungsverfahren einer solchen Transportanlage richtet sich nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG) und der Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebV). Gesuche für neue Anlagen sind frühzeitig in zweifacher Ausführung beim Arbeitsinspektorat einzureichen. Dieses holt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens den Mitbericht der Kontrollstelle des Interkantonalen Konkordates für Seilbahnen und Skilifte (IKSS) ein. Nach Ausführung des Projektes ist eine Abnahmekontrolle durchzuführen, auf welche sich die für den Betrieb der Anlage erforderliche Kantonale Betriebsbewilligung stützt.

Die periodischen Kontrollen der verschiedenen Anlagekategorien werden im Auftrag des Kantons Glarus durch die Kontrollstelle IKSS durchgeführt.

Beachten Sie die ausführlichen Informationen auf der Homepage des IKSS.