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Schwarzarbeit

Keine Schwarzarbeit. Arbeit korrekt melden.

Es gibt bis heute keine eindeutige juristische Definition der Schwarzarbeit. Im Allgemeinen versteht man unter Schwarzarbeit eine entlöhnte oder selbständige Arbeit, welche in Verletzung von Rechtsvorschriften ausgeübt wird, das heisst insbesondere:

  • Verletzung von Bestimmungen des Ausländerrechts durch die versteckte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmenden
  • Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die bei den obligatorischen Sozialversicherungen nicht gemeldet sind
  • Beschäftigung von Personen, die gleichzeitig Leistungen einer Sozialversicherung beziehen (Strafbarkeit von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden)
  • Scheinselbständigkeit
  • Beschäftigung von Arbeitnehmenden ohne Meldung bei den Steuerbehörden
  • Arbeitnehmende melden Lohn nicht den Steuerbehörden
  • Arbeitsausführung nicht in Buchhaltung aufführen

Schwarzarbeit hat zahlreiche negative Auswirkungen. Es ist daher wichtig, dass Schwarzarbeit konsequent verhindert und bekämpft wird.

Sorgen Sie als Privatperson oder Betrieb bei der stunden- oder tageweisen Beschäftigung von Arbeitskräften für korrekte und faire Arbeitsverhältnisse – ohne Papierkrieg. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren  ermöglicht Ihnen auf eine einfache Art die Sozialversicherungsbeiträge und auch gleich die Steuern abzurechnen.

Vermuten Sie Schwarzarbeit?

Das Arbeitsinspektorat nimmt Meldungen entgegen, diese werden streng vertraulich behandelt.

Keine Schwarzarbeit ist;

Verstösse gegen Mindestlöhne in Gesamtarbeitsverträgen sowie gegen das in vielen Gesamtarbeitsverträgen als Schwarzarbeit umschriebene Konkurrenzverbot stellen keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes dar.

Benutzen Sie hierzu das Meldeformular Schwarzarbeit [pdf, 232 KB] oder
senden Sie uns eine E-Mail an: E-Mail Arbeitsinspektorat

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