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Dienstleistungserbringer über 90 Tage

Temporäre Aufenthalte zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, welche nicht durch spezielle Dienstleistungsabkommen geregelt sind und länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, fallen nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Folglich besteht kein auf das FZA gestützter Rechtsanspruch. Die Zulassung erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG).

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