Schlechtwetter

Gesuch um Schlechtwetterentschädigung

Die zuständige Kantonale Amtstelle (KAST) kann Ihnen alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Anspruch auf Schlechtwetter beantworten.

Antrag und Abrechnung von Schlechtwetterentschädigung

Für spezifische Fragen zu den Schlechtwetter-Leistungen und -Abrechnungen ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig.

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung kann gemäss der gesetzlichen Regelung nur in bestimmten Erwerbszweigen ausgerichtet werden (abschliessende Aufzählung):

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
  • Sand- und Kiesgewinnung;
  • Geleise- und Freileitungsbau;
  • Landschaftsgartenbau;
  • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
  • Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
  • Berufsfischerei;
  • Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand und Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
  • Sägerei;
  • Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe, sofern die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.

Weiterführende Informationen zur Anspruchsberechtigung