Direkt zum Inhalt springen

Schlechtwetter

Voranmeldung Schlechtwetter

Die zuständige Kantonale Amtstelle (KAST) kann Ihnen alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Anspruch auf Schlechtwetter beantworten.

Antrag und Abrechnung von Schlechtwetterentschädigung

Für spezifische Fragen zu den Schlechtwetter-Leistungen und -Abrechnungen ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig.

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung kann gemäss der gesetzlichen Regelung nur in bestimmten Erwerbszweigen ausgerichtet werden (abschliessende Aufzählung):

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
  • Sand- und Kiesgewinnung;
  • Geleise- und Freileitungsbau;
  • Landschaftsgartenbau;
  • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
  • Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
  • Berufsfischerei;
  • Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand und Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
  • Sägerei;
  • Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe, sofern die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.

Weiterführende Informationen zur Anspruchsberechtigung