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Verfahren

Gefährdungsmeldung

Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Erwachsene oder Kinder gefährdet sind und diese möglicherweise behördliche Hilfe brauchen. Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet.

Untersuchungsgrundsatz

Die KESB trifft von Amtes wegen alle Abklärungen, welche zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Nur aufgrund sorgfältiger Untersuchung der Verhältnisse und unter Abwägung aller für den Entscheid wesentlichen Umstände kann eine dem Grad der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person optimal angepasste Unterstützung angeordnet werden. Dabei sind auch die vom Verfahren und Rechtsschutz betroffenen Personen zur Mitwirkung verpflichtet.

Für die notwendigen Abklärungen ist die KESB auf die Mitwirkung von Fachpersonen (aus Medizin, Psychologie, Pädagogik etc.) und auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen und Ämtern angewiesen. Sie legt daher grossen Wert auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den öffentlichen und privaten Sozialeinrichtungen, Schulen und Beratungsstellen. Nur durch koordiniertes Zusammenwirken aller Institutionen können die Interessen der gefährdeten Kinder und hilfsbedürftigen Erwachsenen optimal gewahrt werden. Die KESB ist zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet und darf nur diejenigen Informationen weitergeben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Rechtsschutz

Die von einer Massnahme der KESB betroffenen Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie werden über die Rechtslage aufgeklärt und über die vorgesehenen Massnahmen und deren Wirkungen umfassend orientiert. Es wird ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu allen für den Entscheid wesentlichen Punkten zu äussern, Sachverhalte zu bestreiten oder richtig zu stellen und ihren Standpunkt darzulegen. Grundsätzlich haben sie das Recht, Einsicht in ihre Akten zu nehmen und sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Die KESB ist bestrebt, Meldungen und Gesuche jeweils innert angemessener Frist zu behandeln und die Geschäfte aufgrund ihrer sachlichen Dringlichkeit zu erledigen. Die KESB Glarus untersteht der Aufsicht des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der KESB ist das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus.