Direkt zum Inhalt springen

Vertretung minderjähriger Kinder

Wenn Kinder keine gesetzliche Vertretung (mehr) haben, z.B. weil die alleine sorgeberechtigte Person handlungsunfähig oder gestorben ist, muss die KESB eine gesetzliche Vertretung ernennen. Dabei kann die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen oder eine Vormundin bzw. ein Vormund ernannt werden, je nachdem, was zur Wahrung des Kindswohls besser geeignet ist.

Für den Fall, dass ein Elternteil stirbt und der andere Elternteil dadurch einerseits Erbe ist, und damit die eigenen Interessen am Nachlass wahrnimmt, andererseits jedoch die minderjährigen Kinder bei der Nachlassregelung zu vertreten hätte, entsteht ein Interessenkonflikt. In diesen Fällen ernennt die KESB für die minderjährigen Kinder eine Beistandsperson, welche die Interessen der Kinder im Zusammenhang mit der Erbteilung wahrzunehmen hat oder regelt die Angelegenheit selber.