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Kinder unverheirater Eltern

Regelung Vaterschaft und Unterhalt

Benötigen Eltern Unterstützung bei der Regelung von Vaterschaft und Unterhalt, erhalten sie diese durch die KESB. Wird ein Kind nicht innert angemessener Frist vom Vater anerkannt und wird der KESB kein Unterhaltsvertrag zur Genehmigung eingereicht, ernennt die Behörde in der Regel für das Kind eine Beistandsperson. Diese hat die Interessen des Kindes gegenüber dem Vater wahrzunehmen und nötigenfalls eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht zu erheben.

Vormundschaft

Die KESB ernennt einen Vormund oder eine Vormundin, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Mutter noch minderjährig ist.

Besuchsrecht

Leben die Eltern nicht zusammen, haben die Kinder und der nicht sorgeberechtigte Elternteil gegenseitig einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt. Grundsätzlich organisiert die Familie diesen selbständig. Kann sie aber keine einvernehmliche und dem Kindeswohl entsprechende Vereinbarung treffen, so legt die KESB auf Antrag eine Besuchsregelung fest.

Übertragung elterliche Sorge

Anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Urteil verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.

Weigert sich ein Elternteil, eine Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die KESB am Wohnsitz des Kindes anrufen. Die KESB kann den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen, sofern nicht zur Wahrung des Kindswohls an der alleinigen elterlichen Sorge festzuhalten ist.