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Vorsorgeauftrag

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede handlungsfähige Person sicherstellen, dass im Fall der Urteilsunfähigkeit eine Person des Vertrauens die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.

Form

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen und Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages kann es sinnvoll sein, für die Errichtung einen Notar, eine Rechtsberatungsstelle oder beispielsweise die Pro Senectute beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Bei einem Wohnortwechsel in einen anderen Kanton oder ins Ausland, unbedingt den Vorsorgeauftrag aus dem Depot der KESB zurückverlangen.

Im Gegensatz zu einer Beistandsperson ist ein Vorsorgebeauftragter gegenüber der KESB zu keiner Berichterstattung verpflichtet und untersteht keiner behördlichen Kontrolle. Seine Verantwortung ergibt sich aus dem Obligationenrecht.

Der Vorsorgeauftrag kann im Kanton Glarus bei der KESB hinterlegt oder dessen Errichtung und Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank registriert werden. Die Hinterlegungsgebühr bei der KESB beträgt 50 Franken und die Registrierungsgebühr beim Zivilstandsamt 75 Franken pro Auftrag.

Eintritt des Vorsorgefalles

Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit einer Person, prüft sie den Vorsorgeauftrag und stellt dessen Wirksamkeit fest. Ist im Vorsorgeauftrag die Entschädigung für die Leistungen der beauftragten Person nicht geregelt, so kann die KESB einen angemessenen Betrag festlegen.

Sind die Interessen der den Vorsorgeauftrag erteilenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so muss die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person prüfen, ob behördliche Massnahmen notwendig sind. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.