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Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Ist jemand urteilsunfähig, ohne vorgängig medizinische Anweisungen in einer Patientenverfügung festgelegt zu haben, so sind der Reihe nach von Gesetzes wegen folgende Personen berechtigt, sie bei Entscheiden über ambulante oder stationäre medizinische Massnahmen zu vertreten:

  • die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person,
  • die Beistandsperson mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen,
  • der Ehegatte oder der eingetragene Partner, der mit der nunmehr urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Hilfe leistet,
  • die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet,
  • die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,
  • die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,
  • die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.