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Fürsorgerische Unterbringung

Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, sofern die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Zu klären ist also erst, ob nicht eine ambulante Hilfe ausreichen würde. Nur wenn der Zustand der betroffenen Person derart schlecht ist, dass sie im persönlichen Bereich nicht mehr selber für sich sorgen kann, und wenn auch andere Massnahmen keinen Erfolg haben oder von vornherein ungenügend erscheinen, kann ein Arzt oder eine Ärztin oder die KESB (unter Beizug eines Arztes) eine Person gegen ihren Willen in eine geeignete Institution einweisen.

Ist die betroffene Person ärztlich eingewiesen worden, hat die KESB spätestens nach sechs Wochen einen Unterbringungsentscheid zu fällen. Die KESB überprüft nach einem halben Jahr, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Weitere sechs Monate später und dann jährlich muss die Unterbringung neu überprüft werden. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Darüber muss die Klinik oder die KESB umgehend mit einem beschwerdefähigen Beschluss entscheiden.

Hinweis für Ärzte: Für eine Einweisung ist kein spezielles Formular erforderlich, es genügt ein übliches ärztliches Überweisungszeugnis an die Klinik.