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Erwachsene

Wer volljährig und urteilsfähig ist, ist handlungsfähig. Urteilsfähig ist eine Person, die die Fähigkeit hat, vernunftgemäss zu handeln und zu entscheiden. Die Person erkennt die Tragweite ihres Handelns und kann ihre Angelegenheiten entsprechend besorgen. Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, die nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Ist eine Person nicht in der Lage, ihre persönlichen, vermögensrechtlichen oder administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann sie sich an verschiedene Institutionen wenden, die Unterstützung anbieten (z.B. Pro Senectute, Pro Infirmis, Spitex, Soziale Dienste, spezielle Fachdienste wie Schuldenberatung Glarnerland und weitere Fach- und Amtsstellen). Sie kann auch einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen.