Direkt zum Inhalt springen

Beistandspersonen

Die KESB ernennt zur Führung einer behördlichen Massnahme als Beistandsperson eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.

Schlägt die verbeiständende Person eine Vertrauensperson als Beistandsperson vor, so entspricht die KESB ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Sie nimmt dabei Rücksicht auf Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Da die KESB die Verantwortung für die Wahl einer Beistandsperson hat, ist es ihre Aufgabe, die konkrete Eignung einer vorgeschlagenen Person sorgfältig zu prüfen. Wenn die Person den Anforderungen im konkreten Fall nicht genügt, wird die KESB jemand anderen einsetzen. Im Kindesschutz werden in der Regel Fachpersonen als Beistandsperson eingesetzt.

Entschädigung der Beistandspersonen

Mandatsführende haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese wird entweder aus dem Vermögen der betreuten Person oder, sofern kein oder nur geringes Vermögen vorhanden ist, aus Geldern der öffentlichen Hand entrichtet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Aufwand des Mandats und nach den Entschädigungskategorien gemäss Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Unterstützung der Beistandspersonen

Die KESB sorgt dafür, dass die Beistandsperson die erforderliche Instruktion erhält. Die PRIMA-Stelle (PRIMA = Private Mandatsträger) steht Beistandspersonen beratend zur Seite und zeigt ihnen mögliche Lösungen von Problemen auf. Sie ist ebenfalls dafür besorgt, dass PRIMAs die notwendigen Arbeitsunterlagen und Informationen (Handbuch, Formulare, Checklisten etc.) erhalten.

Aufsicht über die Beistandspersonen

Die Beistandspersonen üben ihr Amt weitgehend selbständig aus und tragen dafür auch die Verantwortung. Der Kanton haftet bei unrechtmässigem Handeln im Bereich der behördlichen Massnahmen. Der Kanton nimmt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Amtspflicht Rückgriff auf die Beistandsperson. Alle Beistandspersonen stehen unter der Aufsicht der KESB, welche ihre Tätigkeit überwacht und begleitet, in regelmässigen Zeitabständen die Rechenschaftsberichte prüft und zu ausserordentlichen Geschäften wie Erbteilungen, Liegenschaftsverkäufen etc. die Zustimmung erteilen muss.