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Adoption

Sie möchten ein Kind adoptieren?

Zuständig für die Adoption ist die kantonale zuständige Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern. Im Kanton Glarus ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) für die Aussprechung von Adoptionen zuständig. Die KESB führt die Abklärungen betreffend Adoption durch und stellt anschliessend einen entsprechenden Antrag an das Departement.

Detailliertere Angaben zum Ablauf finden Sie untenstehend und im Onlineschalter.

Sie möchten sich allgemein über Adoptionen und Alternativen dazu informieren?

Die KESB Glarus arbeitet während den Abklärungen mit Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH) zusammen. Die PACH bietet neben allgemeinen Informationen auch Informationsveranstaltungen und Vorbereitungskurse für adoptionswillige Personen an. Sie finden die aktuellen Termine auf der Homepage der PACH (https://pa-ch.ch/).

Welches sind die Adoptionsvoraussetzungen?

  • Das Alter der adoptionswilligen Person(en) muss mindestens 28 Jahre betragen (bei gemeinsamer Adoption müssen beide Personen dieses Alter erreicht haben).
  • Der Altersunterschied der adoptionswilligen Person(en) zum Kind muss mindestens 16 Jahre und höchstens 45 Jahre betragen.
  • Die adoptionswilligen Personen müssen mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Die Betreuungsdauer (Pflege und Erziehung) muss bei einer Minderjährigenadoption mindestens ein Jahr angedauert haben, bei Erwachsenenadoption ebenfalls während eines Jahres während der Minderjährigkeit und ein Jahr Pflege infolge Hilfsbedürftigkeit.
  • Die leiblichen Eltern müssen ihre Zustimmung zur Adoption erteilen. Ebenfalls muss die Zustimmung des urteilsfähigen Kindes vorliegen. Bei bevormudeten oder verbeiständeten Kinder benötigt es die Zustimmung der zuständigen KESB.
  • Die Adoption muss dem Wohl der zu adoptierenden Person dienen.

Welche Wirkungen hat eine Adoption?

Durch die Adoption entsteht die familienrechtliche Unterhaltspflicht, die Verwandtenunterstützung sowie das gegenseitige Erbrecht. Das Adoptivkind erhält den Familiennamen der adoptierenden Person/en und es kann ein neuer Vorname gegeben werden. Minderjährige Kinder erhalten zudem das Bürgerrecht der adoptierenden Person. Das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern des Adoptivkindes erlöscht. Die Adoption ist unwiderruflich.

Detailliertere Angaben betreffend die Wirkungen der Adoptionen können Sie den untenstehenden Merkblättern oder dem Onlineschalter entnehmen.

Sie erfüllen die obigen Voraussetzungen und möchten gerne ein Gesuch um Adoption einreichen?

Die Gesuchsunterlagen können bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Asylstrasse 30, Glarus, 055 646 69 10, kesb@gl.ch, bezogen werden.

Wer bezahlt die Adoption?

Die Abklärungen sind mit Kosten verbunden. Diese setzen sich unter anderem aus Kosten für die Sozialabklärung sowie Gebühren zusammen. Diese gehen vollumfänglich zu Lasten der Gesuchsteller.

weitere Links

Verband der kantonalen Zentralbehörden Adoption (VZBA)