Direkt zum Inhalt springen

Kindes- und Erwachsenenschutz

Organisation und Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Glarus

Am 1. Januar 2013 wurden in der gesamten Schweiz die Vormundschaftsbehörden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) abgelöst. Die Kantonalisierung des Sozialwesens im Kanton Glarus wurde bereits per 1. Januar 2008 umgesetzt. Die dadurch geschaffene Kantonale Vormundschaftsbehörde wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf den 1. Januar 2013 in die KESB Glarus überführt. Sie ist für den gesamten Kanton zuständig und hat ihren Sitz an der Asylstrasse 30 in Glarus.

Die Entscheide der KESB werden ordentlicherweise im dreier Gremium gefällt (Spruchkörper). Dieser setzt sich aus verschiedenen Professionen (Soziale Arbeit, Rechtswissenschaft, Psychologie) zusammen. Bei Entscheiden betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit einschränken und Kindesschutzmassnahmen, welche die elterliche Sorge einschränken sowie der Sorgerechts- und Obhutsentzug gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils, wird die Behörde durch zwei Zusatzmitglieder ergänzt.

Die KESB Glarus ist fachlich unabhängig und untersteht direkt dem Regierungsrat. Die KESB wird durch einen eigenen Abklärungsdienst, ein Sekretariat, ein Revisorat und eine PRIMA-Stelle (PRIMA = Private Mandatsträger) unterstützt. 

Die KESB ist zuständig für den Schutz von Personen, die nicht selbständig in der Lage sind, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen. So beispielsweise wenn sie geistig behindert, psychisch beeinträchtigt, schwer suchtkrank oder noch minderjährig sind.

Erfährt die KESB durch die betreffende Person selbst oder durch Angehörige, Nachbarn, Polizei oder von anderen Personen von einer möglichen Gefährdungssituation, klärt sie ab, wie geholfen werden kann. Nötigenfalls setzt die KESB eine Beistandsperson ein, beispielsweise wenn eine betagte Person mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert ist oder Eltern nicht in der Lage sind, sich genügend um ihre Kinder zu sorgen. In besonderen Fällen kann die Behörde die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik oder in einem Heim anordnen.

Die KESB kann für ihre Tätigkeit Gebühren erheben. Die Tarife richten sich nach Artikel 40a der Verordnung mit Gebührentarif zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht.