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Willensvollstreckung

Hat die verstorbene Person nach Artikel 517 Absatz 1 ZGB in ihrem Testament eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker bezeichnet, welche(r) das Mandat annimmt, so stellt ihr bzw. ihm die zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, mit der sie bzw. er sich gegenüber Behörden und Privatpersonen ausweisen kann. Die Willensvollstreckerin bzw. der Willensvollstrecker hat Anspruch auf angemessene Vergütung.

Die Willensvollstreckerin bzw. der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.