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Einzuliefernde Verfügungen

Wer im Besitz einer Verfügung von Todes wegen (eigenhändige oder öffentliche letztwillige Verfügung oder Erbvertrag) einer zum Zeitpunkt des Todes im Kanton Glarus wohnhaften Person ist, ist verpflichtet, diese der Fachstelle Erbschaft umgehend einzureichen, auch wenn sie als ungültig erachtet wird. Sind mehrere Verfügungen vorhanden, sind alle einzuliefern. Verfügungen, die bei der Gemeindeverwaltung hinterlegt sind, gelangen automatisch zur Eröffnung an die Fachstelle Erbschaft. Im Kanton Glarus sind Urkundspersonen verpflichtet, durch sie beurkundete Verfügungen der zuständigen Einwohnerkontrolle zur Aufbewahrung zu übergeben.

Eheverträge, sofern es sich nicht um kombinierte Ehe- und Erbverträge handelt, unterliegen nicht der Einlieferungspflicht.